Den Akten liege ein Schreiben vom 20. März 2023 bei (pag. 1), in welchem die berufungsführende C.________ GmbH als «Bevollmächtiger der Verbotsnehmerin» [sic!] Strafantrag stelle. Im selben Schreiben werde F.________, Eigentümer des Baurechts mit der Grundstücksnummer E.________(Ortschaft) ________, als Verbotsnehmer bezeichnet. Die Vorinstanz habe das Schreiben vom 20. März 2023 in Anwendung des Vertrauensprinzips ausgelegt und erwogen, das Schreiben sei als Strafantrag der C.________ GmbH und nicht als Strafantrag des F.________ zu verstehen.