_ genügen würden. Die Vorinstanz beschloss daraufhin, diesen Vertrag nicht einzuholen (pag. 107). Wie bereits dargelegt, wurde dieser Vertrag – resp. die Zusatzvereinbarung – in der Folge im Berufungsverfahren noch zu den Akten erkannt (pag. 216 f.; siehe E. I.4. hiervor). Der Zusatzvereinbarung vom 3. August 2020 (pag. 196) ist zu entnehmen, dass G.________ (K.________(Einzelfirma von G.)) und H.________(Einzelfirma von F.) vereinbarten, der Mietvertrag vom 20. Januar 2020 werde per 1. September 2020 in allen Punkten auf die C.________ GmbH übertragen (Ziff. 2 der Zusatzvereinbarung). Weiter wurde in Ziff.