GmbH sei nicht als Privatklägerin zuzulassen und das Verfahren sei einzustellen (pag. 94). Die Vorinstanz wies diesen Antrag ab und führte stattdessen das Beweisverfahren durch (pag. 97 ff.). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin stellte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor Schliessung des Beweisverfahrens in Aussicht, den von G.________ erwähnten Vertrag betreffend Abtretung des Mietverhältnisses an die C.________ GmbH dem Gericht noch nachzureichen, wobei er ins Ermessen des Gerichts legte, ob diese Beweismassnahme notwendig sei oder ob die Aussagen von G.________ genügen würden.