In diesem Zusammenhang räumte die Staatsanwältin ein, es sei korrekt, dass dem Beschuldigten nicht die vollständigen Akten zugestellt worden seien. Im Nachgang zum Telefongespräch mit dem Verteidiger des Beschuldigten ordnete die Staatsanwaltschaft formell den Beizug der Akten EO 22 10296 (Unterlagen betreffend Überprüfung der Rechtmässigkeit des gerichtlichen Verbotes Parz. Nr. ________, E.________(Ortschaft)) an (pag. 27). Den beigezogenen Akten EO 22 10296 ist zu entnehmen, dass G.________ mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 (pag. 28) in Zusammenhang mit eingereichten Strafanträgen vom 4. bzw. 7. Juli 2022 aufgefordert wurde, ergänzende Unterlagen einzureichen.