25 f.) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte durch seinen Anwalt bemängeln liess, es seien – trotz Verlangens vollständiger Akteneinsicht – mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2023 Unterlagen mitgeschickt worden, welche zuvor dem Beschuldigten nicht zugestellt worden seien. In der Aktennotiz wird weiter festgehalten, die Staatsanwältin habe dem Verteidiger des Beschuldigten mitgeteilt, es sei möglich, dass der Mietvertrag und die Vollmacht nicht mitgeschickt worden seien, da die Staatsanwaltschaft mit der Privatklägerin das «Abkommen» habe, dass diese Unterlagen – wie auch das richterliche Verbot – nicht jedes Mal mit der Anzeige mitzuschicken seien.