Nr. ________, F.________, oder aber I.________ gestellt worden, wobei letztere nicht zur Vertretung der C.________ GmbH berechtigt gewesen sei. Die C.________ GmbH habe sich auch im Übrigen bis zum Abschluss des Vorverfahrens – d.h. bis zum Erlass des Strafbefehls – nicht als Privatklägerin konstituiert. Da ihr folglich keine Parteistellung zukomme, sei sie auch nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels befugt gewesen (pag. 260). Eventualiter, bei Annahme der Konstituierung der C.________ GmbH als Privatklägerin, beantragt der Beschuldigte, das Strafverfahren sei mangels gültigen Strafantrags einzustellen.