6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Privatklägerin hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 6. März 2024 vollumfänglich angefochten (pag. 190). Das erstinstanzliche Urteil ist somit gesamthaft neu zu beurteilen. Die Überprüfung erfolgt, weil ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, mit eingeschränkter Kognition. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art.