Rechtsanwalt B.________ stellte namens des Beschuldigten folgende Anträge (siehe Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 27. August 2024, pag. 257): 1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen. 3. Subeventualiter sei die Berufung abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsführerin.