4. Die Verfahrenskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten, A.________, aufzuerlegen. 5. Der Beschuldigte, A.________, sei zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin, C.________ GmbH, eine angemessene Entschädigung für deren notwendige Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen (erstinstanzlich: CHF 4'041.05; oberinstanzlich gemäss einzureichender Kostennote). 6. Die Sicherheitsleistung von CHF 2'486.30 (vgl. Verfügung des Obergerichts vom 8.4.2024) sei der Straf- und Zivilklägerin, C.________ GmbH, zurückzuerstatten.