__ GmbH), welche als zusätzliches Beweismittel bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sprache gekommen, indes kurzfristig nicht greifbar gewesen sei, zu den Akten zu erkennen (pag. 191). Mit Verfügung vom 8. März 2024 wurde mitgeteilt, dass die amtlichen Akten EO 23 8226 integraler Bestandteil der Akten PEN 23 188 – bzw. SK 24 97 – bilden würden, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag hinfällig sei (pag. 199). Mit Beschluss vom 25. April 2024 wurde in Gutheissung des Beweisantrags der Privatklägerin die Beilage 2 der Berufungserklärung zu den Akten erkannt (pag. 216 f.).