4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 6. März 2024 beantragte die Privatklägerin – soweit noch erforderlich – die Edition der gesamten Vorakten (PEN 23 188 einschliesslich Akten EO 23 8226). Weiter wurde sinngemäss beantragt, es sei die Beilage 2 der Berufungserklärung (Zusatzvereinbarung/Nachtrag zum Mietvertrag vom 20. Januar 2020 zwischen H.________ (Einzelfirma von F.) und der C.________ GmbH), welche als zusätzliches Beweismittel bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sprache gekommen, indes kurzfristig nicht greifbar gewesen sei, zu den Akten zu erkennen (pag.