Am 12. November 2024 teilte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten telefonisch mit, auf eine Duplik werde verzichtet (pag. 298). Mit Verfügung vom 14. November 2024 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte das schriftliche Urteil in Aussicht (pag. 299 f.).