3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 25. April 2024 wurde das schriftliche Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO angeordnet (pag. 216). Die daraufhin innert erstreckter Frist eingereichte Berufungsbegründung der Privatklägerin datiert vom 4. Juli 2024 (pag. 227 ff.). Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte sodann am 27. August 2024 eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Privatklägerin ein (pag. 256). Die Privatklägerin replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 (pag. 281). Am 12. November 2024 teilte Rechtsanwalt B.______