Mit Verfügung vom 8. April 2024 wurde die Privatklägerin antragsgemäss aufgefordert, für eine allfällige Parteientschädigung an den Beschuldigten innert Frist eine Sicherheitsleistung zu entrichten (pag. 209 f.). Mit Beschluss vom 25. April 2024 wurde festgestellt, dass die Sicherheitsleistung von CHF 2'486.30 durch die Privatklägerin geleistet worden war (Valuta 15. April 2024 [pag. 214 und 216]).