2 schon im erstinstanzlichen Verfahren aufgekommen seien, da es sich um doppelrelevante Tatsachen handle (pag. 202). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 2. April 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 207 f.). Mit Verfügung vom 8. April 2024 wurde die Privatklägerin antragsgemäss aufgefordert, für eine allfällige Parteientschädigung an den Beschuldigten innert Frist eine Sicherheitsleistung zu entrichten (pag.