Rechtsanwalt B.________ teilte namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 13. März 2024 mit, auf die Erklärung einer Anschlussberufung zu verzichten und auch keine Nichteintretensgründe in Bezug auf die Berufung der Privatklägerin geltend zu machen. Explizit vorbehalten blieben jedoch Ausführungen zum Strafantragsrecht der Privatklägerin und zu weiteren Fragen, welche