(Ortschaft), unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 5'217.70 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter wurden die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ GmbH auf den Zivilweg verwiesen und für die Beurteilung des Zivilpunkts keine Kosten ausgeschieden (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).