Die Nutzung einer im Privateigentum stehenden, dem SVG unterliegenden Verkehrsfläche, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet ist, kann mit einem gerichtlichen Verbot eingeschränkt werden. Die Verbindung des gerichtlichen Verbots mit einer Gebührenpflicht ist zulässig, solange der Parkgebühr eine regulierende Funktion zukommt. Werden mit dem gerichtlichen Verbot hingegen über den eigentlichen Besitzesschutz hinausgehende kommerzielle Interessen verfolgt, stellt das Abstellen des Fahrzeugs auf der Verkehrsfläche auch bei Nichtbezahlung der Gebühr keine Besitzesstörung i.S.v. Art. 258 Abs. 1 ZPO dar, welche strafrechtlich geahndet werden kann (E. 14.4.3 und 14.5.3). Erwägungen: