Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 97 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. April 2025 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ GmbH vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 24. Januar 2024 (PEN 2023 188) Regeste Art. 258 Abs. 1 ZPO, Art. 333 Abs. 1 StGB; Keine Verurteilung wegen Widerhandlung ge- gen ein gerichtliches Verbot bei Nichtbezahlung von Parkgebühren, wenn mit dem gericht- lichen Verbot über den eigentlichen Besitzesschutz hinausgehende kommerzielle Interes- sen verfolgt werden Die Nutzung einer im Privateigentum stehenden, dem SVG unterliegenden Verkehrs- fläche, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet ist, kann mit einem gerichtlichen Verbot eingeschränkt werden. Die Verbindung des gerichtlichen Verbots mit einer Gebührenpflicht ist zulässig, solange der Parkgebühr eine regulierende Funktion zukommt. Werden mit dem gerichtlichen Verbot hingegen über den eigentlichen Besitzesschutz hinausgehende kommerzielle Interessen verfolgt, stellt das Abstellen des Fahrzeugs auf der Verkehrs- fläche auch bei Nichtbezahlung der Gebühr keine Besitzesstörung i.S.v. Art. 258 Abs. 1 ZPO dar, welche strafrechtlich geahndet werden kann (E. 14.4.3 und 14.5.3). Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) vom 24. Januar 2024 (pag. 139 f.) wurde der Beschuldigte A.________ (nachfolgend Beschuldigter) freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhand- lung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund, an- geblich begangen am 30. Dezember 2022 in E.________ (Ortschaft), unter Aus- richtung einer Entschädigung von CHF 5'217.70 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter wurden die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ GmbH auf den Zivilweg verwiesen und für die Beurteilung des Zivilpunkts keine Kosten ausge- schieden (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt Dr. D.________ namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin C.________ GmbH (nachfolgend Pri- vatklägerin) mit Eingabe vom 31. Januar 2024 innert Frist Berufung an (pag. 143). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 13. Februar 2024 (pag. 147 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 14. Februar 2024 (pag. 160 f.) eröffnet. Die Berufungserklärung datiert vom 6. März 2024 und langte frist- und formgerecht am 7. März 2024 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 189 ff.). Rechtsanwalt B.________ teilte namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 13. März 2024 mit, auf die Erklärung einer Anschlussberufung zu verzichten und auch keine Nichteintretensgründe in Bezug auf die Berufung der Privatklägerin geltend zu machen. Explizit vorbehalten blieben jedoch Ausführun- gen zum Strafantragsrecht der Privatklägerin und zu weiteren Fragen, welche 2 schon im erstinstanzlichen Verfahren aufgekommen seien, da es sich um doppelre- levante Tatsachen handle (pag. 202). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 2. April 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 207 f.). Mit Verfügung vom 8. April 2024 wurde die Privatklägerin antragsgemäss aufgefor- dert, für eine allfällige Parteientschädigung an den Beschuldigten innert Frist eine Sicherheitsleistung zu entrichten (pag. 209 f.). Mit Beschluss vom 25. April 2024 wurde festgestellt, dass die Sicherheitsleistung von CHF 2'486.30 durch die Privat- klägerin geleistet worden war (Valuta 15. April 2024 [pag. 214 und 216]). 3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 25. April 2024 wurde das schriftliche Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO angeordnet (pag. 216). Die daraufhin innert erstreckter Frist eingereichte Berufungsbegründung der Privatklägerin datiert vom 4. Juli 2024 (pag. 227 ff.). Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte sodann am 27. Au- gust 2024 eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Privatklägerin ein (pag. 256). Die Privatklägerin replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 (pag. 281). Am 12. November 2024 teilte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten telefonisch mit, auf eine Duplik werde verzichtet (pag. 298). Mit Verfügung vom 14. November 2024 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte das schriftliche Urteil in Aus- sicht (pag. 299 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 6. März 2024 beantragte die Privatklägerin – soweit noch erforderlich – die Edition der gesamten Vorakten (PEN 23 188 einschliesslich Akten EO 23 8226). Weiter wurde sinngemäss beantragt, es sei die Beilage 2 der Berufungserklärung (Zusatzvereinbarung/Nachtrag zum Mietvertrag vom 20. Janu- ar 2020 zwischen H.________ (Einzelfirma von F.) und der C.________ GmbH), welche als zusätzliches Beweismittel bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sprache gekommen, indes kurzfristig nicht greifbar gewesen sei, zu den Akten zu erkennen (pag. 191). Mit Verfügung vom 8. März 2024 wurde mitgeteilt, dass die amtlichen Akten EO 23 8226 integraler Bestandteil der Akten PEN 23 188 – bzw. SK 24 97 – bilden würden, weshalb der diesbezügliche Bewei- santrag hinfällig sei (pag. 199). Mit Beschluss vom 25. April 2024 wurde in Gut- heissung des Beweisantrags der Privatklägerin die Beilage 2 der Berufungser- klärung zu den Akten erkannt (pag. 216 f.). Mit Blick auf den Verfahrensgegenstand wurde oberinstanzlich auf das Erheben weiterer Beweisergänzungen verzichtet. 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt D.________ stellte namens der Privatklägerin folgende Anträge (sie- he Berufungsbegründung vom 4. Juli 2020, pag. 228): 3 1. Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. Januar 2024 (Verfahren PEN 23 188) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte, A.________, sei schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das gericht- liche Verbot mit Personenwagen (Kontrollschild ________) auf privatem Grund (Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________) gemäss Art. 258 Abs.1 ZPO, begangen am 30. De- zember 2022 in E.________(Ortschaft). Der Beschuldigte, A.________, sei hierfür angemessen zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte, A.________, sei zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin, C.________ GmbH, einen Betrag im Umfang von CHF 60.00 zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. März 2023. 4. Die Verfahrenskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten, A.________, aufzuerlegen. 5. Der Beschuldigte, A.________, sei zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin, C.________ GmbH, eine angemessene Entschädigung für deren notwendige Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen (erstinstanzlich: CHF 4'041.05; oberinstanzlich gemäss einzureichender Kostennote). 6. Die Sicherheitsleistung von CHF 2'486.30 (vgl. Verfügung des Obergerichts vom 8.4.2024) sei der Straf- und Zivilklägerin, C.________ GmbH, zurückzuerstatten. Rechtsanwalt B.________ stellte namens des Beschuldigten folgende Anträge (siehe Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 27. August 2024, pag. 257): 1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen. 3. Subeventualiter sei die Berufung abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsführerin. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Privatklägerin hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 6. März 2024 vollumfänglich angefochten (pag. 190). Das erstinstanzliche Urteil ist somit gesamthaft neu zu beurteilen. Die Überprüfung erfolgt, weil ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, mit eingeschränkter Kognition. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- halts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Be- hauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 398). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkür- lich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m. H.). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesver- fassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich 4 unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender er- scheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Urteil des Bundesge- richts 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.2 m. H.). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel an- melden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Ab- weichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im an- gefochtenen Entscheid (SCHOTT, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsge- setz, 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 97). Auch dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinaus- gehende Bedeutung zu (vgl. BGE 123 I 1 E. 4a). Die Kammer ist aufgrund der Berufung der Privatklägerin nicht an das Verschlech- terungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ge- bunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Formelle Rügen des Beschuldigten 7. Parteistellung der C.________ GmbH / Gültigkeit des Strafantrags 7.1 Vorbemerkungen Der Beschuldigte erhebt im Berufungsverfahren – wie bereits vor der Vorinstanz – formelle Einwände betreffend die Parteistellung der C.________ GmbH und die Gültigkeit des Strafantrags. Vorab wird beantragt, auf die Berufung der Privatklägerin sei nicht einzutreten, da der C.________ GmbH im vorliegenden Strafverfahren keine Parteistellung zu- komme. Sie habe den Strafantrag vom 20. März 2023 (pag. 1) nicht gestellt. Dieser sei entweder durch den Eigentümer der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________, F.________, oder aber I.________ gestellt worden, wobei letztere nicht zur Vertretung der C.________ GmbH berechtigt gewesen sei. Die C.________ GmbH habe sich auch im Übrigen bis zum Abschluss des Vorverfahrens – d.h. bis zum Erlass des Strafbefehls – nicht als Privatklägerin konstituiert. Da ihr folglich keine Parteistellung zukomme, sei sie auch nicht zur Ergreifung eines Rechtsmit- tels befugt gewesen (pag. 260). Eventualiter, bei Annahme der Konstituierung der C.________ GmbH als Privatklä- gerin, beantragt der Beschuldigte, das Strafverfahren sei mangels gültigen Strafan- trags einzustellen. Der Eigentümer der Parzelle, F.________, in dessen Name der Strafantrag gestellt worden sei, sei nicht Träger des unmittelbar geschützten Rechtsguts und folglich nicht strafantragsberechtigt (pag. 261). 7.2 Ausgangslage / Beweismittel In den Ausführungen des Beschuldigten und der Privatklägerin wird auf diverse Ak- tenstücke verwiesen, welche Hinweise zu den aufgeworfenen formellen Fragen enthalten. Betreffend deren Inhalt wird vorab integral auf das jeweilige Aktenstück verwiesen. Zusammenfassend sei an dieser Stelle Folgendes festgehalten: 5 Gemäss Strafantrag vom 20. März 2023 (pag. 1) sei F.________ Eigentümerin [sic!] der Parzelle E.________(Ortschaft) Gdbl.-Nr. [recte: Gbbl. Nr.] ________ und habe die Parzelle mit einem Verbot gegen jede Besitzstörung, das unbefugte Be- fahren und Betreten sowie insbesondere das Abstellen oder Parkieren von Fahr- zeugen aller Art belegt. Dieses Verbot sei vom Regionalgericht Emmental- Oberaargau am 17. März 2017 bewilligt und eine entsprechende Verbotstafel gut sichtbar aufgestellt worden. Der Lenker des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild ________ habe am 30. Dezember 2022 um 17.49 Uhr dieses Verbot missachtet. Weiter wird festgehalten was folgt: Als Bevollmächtigter der Verbotsnehmerin stellen wir gemäss Art. 258 ZPO gegen den fehlbaren Fahrzeuglenker Strafantrag. Die Adresse des Verursachers können Sie der Beilage entnehmen. Ebenfalls machen wir in einer Privatklage unsere Umtriebe von mittlerweile Fr. 280.-- geltend. Bevollmächtigte: C.________ GmbH L.________ (Strasse) ________ (PLZ) E.________(Ortschaft) Absender des Strafantrags ist «G.________, Geschäftsführer», wobei dieser hand- schriftlich offenkundig «i.A.» durch eine andere Person unterschrieben wurde (pag. 1). Dem Strafantrag wurde die Kopie einer Rechnung «Parkgebühr- Nachforderung» (pag. 2) der C.________ GmbH in der Höhe von CHF 40.00 mit- samt Beweisfoto beigelegt, welche gemäss Strafantrag dem Beschuldigten am be- sagten Tag mit A-Post zugestellt worden sei. Weiter liegt in den Akten eine vom 27. Januar 2023 datierende Mahnung der C.________ GmbH vor (pag. 121). Am 30. Juni 2023 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten (pag. 4) wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund (Kontrollschild: ________). Mit Einsprachebegründung vom 11. Juli 2023 (pag. 12 f.) liess der Beschuldigte vorbringen, Grundlage des Strafverfahrens sei die Anzeige von F.________, wel- cher angeblich von der C.________ GmbH vertreten sein solle, wobei für letztere jemand unleserlich «i.A.» unterzeichnet habe. Es sei offenkundig, dass es schon an einem gültigen Strafantrag fehle: Weder sei die Bevollmächtigung erstellt, noch habe die angeblich Bevollmächtigte rechtsgenüglich unterzeichnet. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 (pag. 18 f.) setzte die Staatsanwaltschaft den Be- schuldigten darüber in Kenntnis, mit Mietvertrag vom 20. Januar 2020 habe der Grundeigentümer des in Frage stehenden Parkplatzes die K.________ (leicht an- ders geschrieben) bzw. G.________ mit sämtlichen Rechten und Pflichten betref- fend das gerichtliche Verbot ausgestattet bzw. bevollmächtigt. Der Bevollmächtigte seinerseits habe Frau I.________ am 1. März 2023 die Vollmacht erteilt, Strafan- zeigen in seinem Auftrag bei der Staatsanwaltschaft einzureichen (pag. 18). Die Staatsanwaltschaft liess die genannten Dokumente dem Beschuldigten in der Bei- lage zukommen. Der beigelegte Mietvertrag vom 20. Januar 2020 (pag. 21 f.) wurde zwischen «H.________(Einzelfirma von F.)» («Vermieter») und der K.________ (Einzelfirma 6 von G.) («Mieterin») abgeschlossen. Als Solidarhaftender wurde G.________ be- zeichnet. Mietobjekt ist die Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________, wobei als Verwendungszweck ausschliesslich «Park + Ride gemäss Baubewilli- gung» vereinbart wurde. Weiter wurde festgehalten, mit dem Mietobjekt würden auch sämtliche Rechte und Pflichten betreffend «des gerichtlichen Verbotes vom 14. März 2017» dem Mieter übertragen bzw. der Mieter diesbezüglich bevollmäch- tigt. Mit Vollmacht vom 1. März 2023 (pag. 24) wurde I.________ von «G.________, J.________ (Adresse) (C.________ GmbH, L.________ (Strasse), ________(PLZ) E.________(Ortschaft))» bevollmächtigt, im Auftrag von G.________/C..________ Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft, die das Missachten des richterlichen Verbotes auf dem Grundstück «Gbbl ________», L.________ (Strasse) in ________(PLZ) E.________(Ortschaft) betreffen würden, auszustellen, diese im Auftrag (i.A.) zu unterzeichnen und an die Staatsanwaltschaft in Burgdorf weiterzu- leiten. Der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2023 (pag. 25 f.) ist zu ent- nehmen, dass der Beschuldigte durch seinen Anwalt bemängeln liess, es seien – trotz Verlangens vollständiger Akteneinsicht – mit dem Schreiben der Staatsan- waltschaft vom 24. Juli 2023 Unterlagen mitgeschickt worden, welche zuvor dem Beschuldigten nicht zugestellt worden seien. In der Aktennotiz wird weiter festge- halten, die Staatsanwältin habe dem Verteidiger des Beschuldigten mitgeteilt, es sei möglich, dass der Mietvertrag und die Vollmacht nicht mitgeschickt worden sei- en, da die Staatsanwaltschaft mit der Privatklägerin das «Abkommen» habe, dass diese Unterlagen – wie auch das richterliche Verbot – nicht jedes Mal mit der An- zeige mitzuschicken seien. Diese Unterlagen seien anfangs mal eingefordert und geprüft worden und befänden sich in Kopie bei der Staatsanwaltschaft. In diesem Zusammenhang räumte die Staatsanwältin ein, es sei korrekt, dass dem Beschul- digten nicht die vollständigen Akten zugestellt worden seien. Im Nachgang zum Te- lefongespräch mit dem Verteidiger des Beschuldigten ordnete die Staatsanwalt- schaft formell den Beizug der Akten EO 22 10296 (Unterlagen betreffend Überprü- fung der Rechtmässigkeit des gerichtlichen Verbotes Parz. Nr. ________, E.________(Ortschaft)) an (pag. 27). Den beigezogenen Akten EO 22 10296 ist zu entnehmen, dass G.________ mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 (pag. 28) in Zusammenhang mit eingereichten Strafanträgen vom 4. bzw. 7. Juli 2022 aufgefordert wurde, ergänzende Unterlagen einzureichen. Den amtlichen Akten liegen sodann ein Foto des gerichtlichen Ver- bots des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 14. März 2017 (pag. 29), ei- ne E-Mail von M.________ – bzw. H.________(Einzelfirma von F.) – (pag. 32) an den «Anzeiger N.________ (Ortschaft)» betreffend Publikation des gerichtlichen Verbots mitsamt Kopie der Publikation (143. Jahrgang, Nr. 12, 23. März 2017), Fo- tos von den auf dem Areal aufgestellten Verbotsschildern (pag. 33) sowie der be- reits erläuterte Mietvertrag vom 20. Juni 2020 (pag. 21 f.) und die Vollmacht vom 1. März 2023 bei. Wann diese Akten Eingang ins Verfahren EO 10296 fanden, ist der Aktenführung nicht zu entnehmen. Einzig die Vollmacht vom 1. März 2023 weist ei- 7 nen Eingangsstempel auf (28. März 2023); sie wurde folglich der Staatsanwalt- schaft nach Eingang der Strafanzeige vom 20. März 2023 übermittelt. Nach erfolgter Überweisung der Akten an das Regionalgericht Emmental- Oberaargau zur Durchführung des Hauptverfahrens (pag. 40) fand am 24. Januar 2024 die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt (pag. 93 ff.), wobei der Beschul- digte vorfrageweise beantragen liess, die C.________ GmbH sei nicht als Privat- klägerin zuzulassen und das Verfahren sei einzustellen (pag. 94). Die Vorinstanz wies diesen Antrag ab und führte stattdessen das Beweisverfahren durch (pag. 97 ff.). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin stellte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor Schliessung des Beweisverfahrens in Aussicht, den von G.________ erwähnten Vertrag betreffend Abtretung des Mietverhältnisses an die C.________ GmbH dem Gericht noch nachzureichen, wobei er ins Ermessen des Gerichts legte, ob diese Beweismassnahme notwendig sei oder ob die Aussagen von G.________ genügen würden. Die Vorinstanz beschloss daraufhin, diesen Vertrag nicht einzuholen (pag. 107). Wie bereits dargelegt, wurde dieser Vertrag – resp. die Zusatzvereinbarung – in der Folge im Berufungsverfahren noch zu den Akten erkannt (pag. 216 f.; siehe E. I.4. hiervor). Der Zusatzvereinbarung vom 3. August 2020 (pag. 196) ist zu entnehmen, dass G.________ (K.________(Einzelfirma von G.)) und H.________(Einzelfirma von F.) vereinbar- ten, der Mietvertrag vom 20. Januar 2020 werde per 1. September 2020 in allen Punkten auf die C.________ GmbH übertragen (Ziff. 2 der Zusatzvereinbarung). Weiter wurde in Ziff. 3 der Vereinbarung festgehalten, dass H.________(Einzelfirma von F.) neu die C.________ GmbH (handelnd durch den Geschäftsführer G.________) bevollmächtige, Strafanträge in Zusammenhang mit Übertretungen (Nichtbezahlen der Parkgebühren und weitere Vergehen) an die zu- ständige Staatsanwaltschaft in Burgdorf zu stellen. 7.3 Vorbringen der Parteien 7.3.1 Argumente des Beschuldigten Der Beschuldigte begründet seine Anträge im Wesentlichen wie folgt: Den Akten liege ein Schreiben vom 20. März 2023 bei (pag. 1), in welchem die berufungs- führende C.________ GmbH als «Bevollmächtiger der Verbotsnehmerin» [sic!] Strafantrag stelle. Im selben Schreiben werde F.________, Eigentümer des Bau- rechts mit der Grundstücksnummer E.________(Ortschaft) ________, als Verbots- nehmer bezeichnet. Die Vorinstanz habe das Schreiben vom 20. März 2023 in An- wendung des Vertrauensprinzips ausgelegt und erwogen, das Schreiben sei als Strafantrag der C.________ GmbH und nicht als Strafantrag des F.________ zu verstehen. Mit der Vorinstanz sei grundsätzlich einig zu gehen, dass die Auslegung des Schreibens vom 23. März 2023 nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen habe und demnach der objektive Sinn der Erklärung zu ermitteln sei (pag. 257 f.). Im Schreiben vom 20. März 2023 habe G.________, Geschäftsführer der Privat- klägerin, angeblich vertreten durch I.________, erklärt, als «Bevollmächtigter der Verbotsnehmerin» Strafantrag zu stellen. Die C.________ GmbH werde im Schrei- ben ausdrücklich als Bevollmächtigte bezeichnet. Im allgemeinen Sprachgebrauch und insbesondere auch in der Laiensprache verstehe man unter Bevollmächtigtem 8 jemanden, welcher aufgrund einer Vollmacht berechtigt sei, im Namen einer ande- ren Person zu handeln und Entscheidungen zu treffen. Dasselbe meinend spreche die juristische Lehre von «rechtserheblichem Handeln mit Wirkung für einen ande- ren». Erkläre jemand, in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter eines Dritten zu handeln, so verstehe eine objektive Person dies als Handlung im Namen des Drit- ten und mit Wirkung für den Dritten. Das Schreiben vom 20. März 2023 sei folglich als Strafantrag von F.________ zu verstehen, abgegeben von der C.________ GmbH als dessen Bevollmächtigte (pag. 258). Wer hingegen im eigenen Namen eine Willenserklärung abgeben wolle, werde sich in der Erklärung nicht als Bevollmächtigter eines Dritten bezeichnen. Dass G.________, Geschäftsführer der Privatklägerin, und I.________, welche das Schreiben vom 20. März 2023 unterzeichnet haben solle, sich der Bedeutung der Begriffe «Vollmacht» und «bevollmächtigen» genauestens bewusst seien, zeige die Privatklägerin gleich selbst auf. Es stelle sich nämlich zu Recht die Frage, ob I.________ die Privatklägerin habe vertreten können. Zum Nachweis einer Vertre- tungsmacht habe die Privatklägerin ein mit «Vollmacht» betiteltes, vom 1. März 2023 datierendes und von G.________ unterzeichnetes Dokument (pag. 39) zu den Akten gereicht. In diesem Schreiben vom 1. März 2023 habe G.________ I.________ bevollmächtigt, im Auftrag von G.________/C..________ GmbH Straf- anzeigen bei der Staatsanwaltschat auszustellen. Die Privatklägerin wolle also darlegen, dass I.________, welche den Strafantrag unterzeichnet haben solle, von ihr bevollmächtigt gewesen sei und habe zum Nachweis ein Dokument eingereicht, in welchem I.________ als Bevollmächtigte bezeichnet werde. Gleichzeitig erkläre die Privatklägerin, der Strafantrag vom 20. März 2023, welcher als «Bevollmächtigter der Verbotsnehmerin» gestellt worden sei, sei als Strafantrag der Privatklägerin im eigenen Namen zu verstehen. Mithin mache die Privatklägerin geltend, am 1. März 2023 (Datum der Vollmachtsurkunde) sei das Wort «bevollmächtigen» in einem gewissen Sinn gebraucht worden, nur zwanzig Tage später, nämlich am 20. März 2023 (Datum des Strafantrags), habe das Wort «Bevollmächtigter» eine andere Bedeutung erhalten. Dies sei wider- sprüchlich. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob man bei der Auslegung des Strafantrags nach dem Vertrauensprinzip auf G.________ oder auf I.________ ab- gestellt habe. Denn beide hätten vor Abgabe des Strafantrags vom 20. März 2023 die von G.________ und I.________ ausgestellte Vollmachtsurkunde vom 1. März 2023 in den Händen gehalten (pag. 259). Damit gelte nach Ansicht des Beschuldigten: Entweder hätten für G.________ und I.________ die Begriffe «bevollmächtigen» «und «Bevollmächtigter» die Bedeutung gehabt, welche ihnen im allgemeinen, objektiven Sprachgebrauch und in der Rechtswissenschaft zukomme. Dann hätte die Privatklägerin, vertreten durch I.________, im Namen von F.________ Strafantrag gestellt. Oder aber, wenn auch unwahrscheinlich und im Rahmen des Vertrauensprinzips ohne Hinweise, G.________ und I.________ hätten den Wörtern «bevollmächtigen» und «Bevoll- mächtigter» eine eigentümliche, nur ihnen bekannte und von objektiven Sprachsinn abweichende Bedeutung zugemessen. In diesem Fall wäre I.________ nicht zur Vertretung der Privatklägerin befugt gewesen und hätte als vollmachtlose Vertrete- 9 rin gehandelt. Ausgeschlossen sei hingegen, dass G.________ und I.________ am 1. März 2023 den Begriffen «bevollmächtigen» und «Bevollmächtigter» eine Be- deutung zugemessen und sie ihr Verständnis über diese Begriffe in nur 20 Tagen geändert hätten. Ein solch urplötzlicher Wandel in der Benutzung dieser Begriffe durch G.________ und I.________ wäre ohne Bedeutung, zumal beim Vertrauens- prinzip das Verständnis einer objektiven, vernünftigen Person entscheidend sei. Ei- ne solche würde aber gerade nicht davon ausgehen, dass G.________ und I.________ die Begriffe «bevollmächtigen» und «Bevollmächtigter» einmal so und zwanzig Tage später anders gemeint hätten (pag. 259 f.). Damit sei erstellt, dass entweder kein Strafantrag vorliege (weil I.________ ohne Vertretungsmacht gehandelt habe), oder aber ausschliesslich ein Strafantrag im Namen von F.________ gestellt worden sei. Für letzteres spreche auch die von der Privatklägerin mit der Berufung eingereichte Beilage 2 («Zusatzvereinba- rung/Nachtrag zum Mietvertrag vom 20. Januar 2020»). Darin bevollmächtige H.________ (gemeint sei F.________) die Privatklägerin Strafanträge in Zusam- menhang mit Übertretungen (Nichtbezahlung der Parkgebühren und weitere Ver- gehen) an die zuständige Staatsanwaltschaft in Burgdorf zu stellen. Jedenfalls lie- ge kein Strafantrag der Privatklägerin vor (mit Verweis auf den Beschluss BK 19 177 der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2019). Weiter führt der Beschuldigte aus, nachdem erstellt sei, dass entweder kein Straf- antrag oder ausschliesslich ein Strafantrag im Namen von F.________ vorliege, in jedem Fall aber kein Strafantrag der C.________ GmbH, stelle sich die Frage nach den Rechtsfolgen. Nach dem Ausgeführten habe die Privatklägerin keinen Strafan- trag gestellt und sich auch im Übrigen bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatklägerin konstituiert. Ihr komme daher keine Parteistellung zu, weshalb sie auch nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels befugt gewesen sei (Art. 104 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO), womit auf die Berufung nicht einzutreten sei (pag. 260 f.). Eventualiter, sofern die C.________ GmbH sich als Privatklägerin konstituiert habe, sei das Verfahren infolge des Fehlens eines gültigen Strafantrags einzustellen. Zum Stellen eines Strafantrags sei nach der konstanten Rechtsprechung der Trä- ger des unmittelbar geschützten Rechtsgutes berechtigt (mit Verweis auf BGE 118 IV 209 E. 2). Ein gerichtliches Verbot schütze den Besitz. Vorliegend habe F.________, in dessen Name ein allfällig gestellter Strafantrag eingereicht worden sei, keinen unmittelbaren Besitz an der streitgegenständlichen Parkfläche, womit er auch nicht Träger des unmittelbar geschützten Rechtsgutes habe sein können. Folgerichtig führe die Lehre aus, dass bei obligatorischen Rechten an der mit ei- nem gerichtlichen Verbot versehenen Nutzungsfläche ausschliesslich der obligato- risch Berechtigte (Mieter, Pächter) strafantragsberechtigt sei. Es würden mithin die Berechtigung für das Stellen eines Gesuchs auf Erlass eines gerichtlichen Verbots und die Berechtigung zum Stellen des Strafantrags bei dessen Verletzung ausein- ander fallen. Erstere komme dem dinglich Berechtigten zu, letztere dem obligato- risch Berechtigten, welcher den unmittelbaren Besitz innehabe. Dies entspreche auch der Praxis des Obergerichts des Kantons Bern (mit Verweis auf den Be- 10 schluss BK 19 177 der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2019 E. 3). Wenn überhaupt jemand einen Strafantrag gestellt habe, sei dies F.________ gewesen, welcher jedoch nicht strafantragsberechtigt sei. Wä- re auf die Berufung einzutreten, sei das Strafverfahren gegen den Beschuldigten infolge definitiven Fehlens einer Prozessvoraussetzung (Fehlen eines gültigen Strafantrags) einzustellen (pag. 261). 7.3.2 Argumente der Privatklägerin In ihrer Berufungsbegründung vom 4. Juli 2024 (pag. 227 ff.) argumentiert die Pri- vatklägerin, die Vorinstanz habe sachverhaltlich zutreffend erwogen, die Privatklä- gerin sei Mieterin von Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________. G.________ habe anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme ausgesagt, der Ei- gentümer F.________ habe mit der berufungsführenden Privatklägerin eine Zu- satzvereinbarung abgeschlossen, so dass die Privatklägerin Mietvertragspartnerin des Eigentümers sei. Der an der Verhandlung bereits erwähnte und mit Berufungs- erklärung nachgereichte Vertrag vom 3. August 2020 bestätige dies. Mit Gründung der Privatklägerin in ihrer heutigen Ausgestaltung (10. August 2020 gemäss Han- delsregister [pag. 114]) sei diese auch Vertragspartnerin des Eigentümers. Als Mie- terin sei die Privatklägerin aus eigenem Recht legitimiert zur Strafantragstellung (pag. 231; mit Hinweis auf GÖKSU, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 258 N 24; BSK ZPO-TENCHIO/TENCHIO, 3. Aufl. 2016, Art. 258 N 24). G.________ wiederum habe als Geschäftsführer der Privatklägerin I.________ zur Erhebung des Strafantrags bevollmächtigt (pag. 1 und 24). Die Vorinstanz habe demnach zu Recht – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft – die Privatklägerin als zum Strafantrag in eigenem Namen legi- timiert erachtet (pag. 231). Mit Replik vom 25. Oktober 2024 (pag. 281) hielt die Privatklägerin dem Beschul- digten weiter entgegen, seine formalistischen Darlegungen würden ins Leere zie- len. Der Beschuldigte habe innert Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO kein Nichtein- treten auf die Berufung beantragt. Er habe im Gegenteil mit Eingabe vom 13. März 2024 ausgeführt, dass aktuell keine sich aus der Berufungserklärung ergebenden Nichteintretensgründe vorliegen würden. Er habe sich zwar Ausführungen zum Strafantragsrecht vorbehalten, aber keinen Antrag auf Nichteintreten gestellt bzw. begründet. Das Obergericht habe alsdann die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens in der Sache getroffen. Es er- scheine fragwürdig, weshalb nun trotzdem wieder die Eintretensfrage zum Thema gemacht werde. Werde die Gültigkeit des Strafantrags als Prozessvoraussetzung geprüft, sei vorab auf die insoweit überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Der Beschuldigte widerspreche sich selbst, weil er einerseits allgemein auf das Ver- trauensprinzip als Auslegungsgrundlage für den Strafantrag verweise, dann aber im Konkreten trotzdem einzig und allein im Wortlaut einer Laienformulierung ver- bleibe (pag. 282 f.). Systematisch und nach Sinn und Zweck ausschlaggebend für das Verständnis der Formulierung im Strafantrag sei das vertragliche Verhältnis zwischen der Privatklä- 11 gerin und dem Grundeigentümer von Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________, F.________. Dieses vertragliche Verhältnis stelle die Grundlage einer Strafantragsberechtigung überhaupt dar. Im Mietvertrag vom 20. Januar 2020 (pag. 36) stehe, mit dem Mietobjekt würden auch sämtliche Rechte und Pflichten betref- fend des gerichtlichen Verbotes vom 14. März 2017 dem Mieter übertragen bzw. der Mieter diesbezüglich bevollmächtigt. Jener Mietvertrag sei zwischen F.________ und der K.________(Einzelfirma von G.) abgeschlossen worden. Es sei vorinstanzlich die Frage aufgeworfen worden, ob damit bereits die Privatkläge- rin (eine GmbH) gemeint gewesen sei. Die Frage könne aber offenbleiben, zumal im Zusammenhang mit der Gründung der Privatklägerin in ihrer heutigen Ausge- staltung am 3. August 2020 eine Zusatzvereinbarung zwischen dem Eigentümer und der Privatklägerin abgeschlossen worden sei, so dass diese nun unstreitig Mietvertragspartnerin des Eigentümers sei. Die im Mietvertrag vom 20. Januar 2020 übertragenen Rechte und Pflichten seien demnach neu auf die Privatklägerin übertragen worden (mit Verweis auf Beilage 2 zur Berufungserklärung, pag. 196). Ziff. 3 der Zusatzvereinbarung erwähne eine Bevollmächtigung, wobei im Zusam- menhang mit der hiervor stehenden Ziff. 2 erhelle, dass damit die Übertragung von Rechten zum Handeln in eigenem Namen gemeint gewesen sei. Als Mieterin sei die Privatklägerin damit aus eigenem Recht legitimiert zur Strafantragstellung (pag. 283). Wenn sich also die Privatklägerin im Strafantrag «Bevollmächtigte» genannt habe, dann im Sinne des Mietvertrags und der Zusatzvereinbarung damit dahingehend, dass sie die ihr durch Vertrag übertragenen Rechte in eigenem Namen wahrneh- me. Das habe G.________ auch an der Einvernahme klargestellt. Es wäre wider- sinnig anzunehmen und mit einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip unver- einbar, wenn sich die Privatklägerin – deren statutarischer Zweck notabene die Parkplatzbewirtschaftung sei – zunächst sämtliche Rechte und Pflichten zur Durch- setzung des gerichtlichen Verbots und die Strafantragsberechtigung übertragen lasse, dann aber lediglich als formaljuristisch betrachtete Vollmachtnehmerin (han- delnd in fremdem Namen) auftreten würde. Der Strafantrag sei also durch die Pri- vatklägerin in eigenem Namen gestellt (pag. 283 f.). Am Gesagten ändere die Verwendung des Begriffs «bevollmächtigen» im Doku- ment, welche I.________ als Bevollmächtigte zum Handeln im Auftrag und Namen der Privatklägerin ausweise, nichts (pag. 24). Anders als der Beschuldigte geltend zu machen versuche, könnten durch die Verwendung des Wortes «bevollmächti- gen» nicht die von ihm behaupteten Schlüsse gezogen werden. Die Ausführungen, die der Beschuldigte machen lasse, seien überspitzt formalistisch. Die Verwendung des Begriffs «bevollmächtigen» erfolge nicht im Sinne der juristischen Fachspra- che; die Begriffsverwendung sei entgegen dem Beschuldigten deshalb auch nicht geeignet, aus sich selbst heraus die eine oder andere rechtliche Konstellation zwingend zu indizieren (Übertragung der Antragsberechtigung oder blosse Bevoll- mächtigung zum Handeln in fremdem Namen). Dies sei z.B. auch der Staatsan- waltschaft klar gewesen. Die Privatklägerin habe im Vorverfahren ihre Legitimation gegenüber der Staatsanwaltschaft mit dem Mietvertrag und ebenso der Vollmacht an I.________ nachgewiesen. Die Staatsanwaltschaft habe dies als hinreichend erachtet und danach korrekterweise die Privatklägerin als Privatklägerin aufgeführt. 12 Die Vorinstanz habe sodann richtigerweise, indem sie einen rechtsgültigen Strafan- trag der Privatklägerin bejaht habe, das Vorliegen einer Vollmacht an I.________ zum Handeln im Namen der Privatklägerin ebenso anerkannt. Unmittelbare Grund- lage der Vollmacht an I.________ sei nicht etwa ein Mietvertrag, sondern das An- stellungsverhältnis, das aber die Angestellte gerade nicht zum Handeln in eigenem Namen ermächtige. Soweit der Beschuldigte jetzt im Berufungsverfahren eine Be- vollmächtigung an I.________ (zum Handeln im Namen der Privatklägerin) an- zweifle, rüge er im Ergebnis die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, ohne dar- zulegen, weshalb dies willkürlich wäre. Es entspreche im Gegenteil der üblichen Praxis im wirtschaftlichen Alltag, dass sich eine juristische Person durch eine an- gestellte Person vertreten lasse, wobei die angestellte Person im Namen der juris- tischen Person handle (pag. 284). Zudem sei die Darstellung des Beschuldigten zur Verwendung des Begriffs «be- vollmächtigen» auch unzulässig verkürzend. «Bevollmächtigen» sei nämlich er- kennbar in anderem Zusammenhang verwendet worden. Aus der Vollmacht an I.________ gehe ausdrücklich hervor, wie der Begriff des Bevollmächtigens vorlie- gend verstanden werde, nämlich als Handeln im Auftrag. Bevollmächtigen in die- sem Zusammenhang bedeute also – rechtlich übersetzt – Handeln in fremdem Namen mit Wirkung für den Vertretenen, nämlich für die Privatklägerin. Ganz an- ders dagegen sei es im Mietvertrag vom 20. Januar 2020. Dort stehe, dass Rechte und Pflichten übertragen bzw. der Mieter «diesbezüglich bevollmächtigt» werde. Nicht anders sei die Begriffsverwendung in der Zusatzvereinbarung vom 3. August 2020 erfolgt. Dort werde auf den bisherigen Vertrag verwiesen und in Ziff. 2 vorge- sehen, dass der Vertrag auf die Privatklägerin übertragen werde. Die Rechte seien demnach an die Privatklägerin übertragen und sie entsprechend bevollmächtigt worden, was auch Ziff. 3 der Zusatzvereinbarung klarstelle. «Diesbezüglich bevoll- mächtigen» bedeute hier also Handeln in eigenem Namen. Der Strafantrag, der basierend auf dem Mietvertrag von «Bevollmächtigen» spreche, verwende (inso- weit folgerichtig) auch das Begriffsverständnis gemäss Mietvertrag, der wiederum auch von «Bevollmächtigen» spreche, dabei aber materiell zum Handeln in eige- nem Namen als Folge übertragener Rechte ermächtige. Die Formulierung sei zu- dem aus früheren Strafanträgen übernommen, die bereits im Jahr 2022 gestellt worden seien. Es treffe also nicht zu, dass dasselbe Wort mit derselben Bedeutung innert weniger Tage unterschiedlich verwendet worden sein solle. Zusammenfas- send habe die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass ein gültiger Strafantrag der Pri- vatklägerin vorliege, weshalb auch auf die Berufung einzutreten sei (pag. 284 f.). Der unmittelbare Besitz der Privatklägerin sei durch den Beschuldigten gestört worden. Anders als im vom Beschuldigten zitierten Fall BK 19 177 wäre vorliegend unabhängig von der Auslegung ein gültiger Strafantrag vorhanden. Als Mieterin sei die Privatklägerin aus eigenem Recht legitimiert zur Strafantragstellung, allerdings lasse das Gesetz entgegen dem Beschuldigten auch Raum für eine kumulative Strafantragsberechtigung des vermietenden Eigentümers (mit Verweis auf GÖKSU, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. Aufl. Zürich 2016, Art. 258 N 24). Daraus ergebe sich folgende Konsequenz: Entweder handle die Privatklägerin als Strafantragsstellerin aus eigenem Recht (was die Vorinstanz festhalte und auch der Haltung der Privatklägerin entspreche, gestützt auf den ab- 13 geschlossenen Mietvertrag), oder aber die Privatklägerin wäre tatsächlich formalju- ristisch betrachtet nur «Bevollmächtigte», wobei in diesem Fall nach wie vor ein gültiger Strafantrag von F.________ vorliege. Damit könnte, wenn auf eine solche – nach Auffassung der Privatklägerin unzutreffende – Auslegung das Wortlauts ab- gestellt würde, das Verfahren entgegen dem Beschuldigten gerade nicht eingestellt werden, zumal auch so ein gültiger Strafantrag vorhanden wäre. Es hätte vielmehr einfach die Parteibezeichnung berichtigt werden müssen; ein Prozesshindernis lie- ge aber so oder anders nicht vor (pag. 285 f.). 7.4 Rechtliche Grundlagen 7.4.1 Strafantrag Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Straf- antrag hat bestimmten materiellen, formellen und zeitlichen Anforderungen zu genügen (Art. 30 ff. StGB). Im Gegensatz zur Strafanzeige i.S. einer reinen Wis- senserklärung stellt der Strafantrag eine Willenserklärung des Antragsberechtigten dar, welche die Strafverfolgung auslöst und die Voraussetzung für die Verfolgung von Antragsdelikten bildet. Anders als die Strafanzeige kann der Strafantrag nicht von jeder Person gestellt werden, sondern nur von den in Art. 30 StGB umschrie- benen Trägern des Antragsrechts (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar StPO/JStPO [nachfolgend zit. BSK StPO-BEARBEITER], 3. Aufl. 2023, N 2 f. zu Art. 302). Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; 130 IV 97 E. 2.1; je m. H.). Daraus folgt aber nicht, dass das Antragsrecht nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann (Vertretung in der Erklärung, Antragsbefugnis). Hierfür genügt die Erteilung einer generellen Vollmacht. Dem Vertreter kann darüber hinaus auch die Entschei- dung übertragen werden, ob er Strafantrag stellen will (Vertretung im Willen). Dies gilt freilich nur, wo die Verletzung materieller Rechtsgüter in Frage steht, die nicht direkt von der Person des Berechtigten, sondern etwa vom Inhalt einer vertragli- chen Beziehung abhängen (z.B. bei Hausfriedensbruch). Die Ermächtigung des Vertreters zur Antragstellung darf namentlich dann angenommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.3.). Wurde eine juristische Person verletzt, so richtet sich die Zuständigkeit zur An- tragstellung nach deren Organisation. Die jeweiligen Kompetenzen ergeben sich zunächst aus dem Handelsregister bzw. aus den Statuten (RIEDO, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019 [nach- folgend zit. BSK StGB-BEARBEITER], N 81 zu Art. 30 StGB). Zulässig ist aber auch die Antragstellung durch eine Person, die (ohne im Handelsregister aufgeführt zu sein) ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Vorausgesetzt ist aber allemal, dass der Antrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (BGE 118 IV 167 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2009 E. 3.4.1; BSK StGB-RIEDO, Art. 30 N 93 m. H.). 14 Die Prüfung des Strafantrages auf seine Gültigkeit hin hat von Amtes wegen zu er- folgen (BSK StGB-RIEDO, Art. 30 N 93 m. H.). Bei der Auslegung des Strafantrags sind die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen, die allgemein für rechtserhebliche Erklärungen gelten; freilich ist das Verbot des überspitzten Formalismus zu beach- ten (vgl. BGE 115 IV 1 E. 2b). Wenn der tatsächliche Wille unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien auf- grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zu- sammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24 E. 4, 131 III 606 E. 4.1). Die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Beweiswürdigungsregel gilt auch für die pro- zessualen Voraussetzungen der Strafverfolgung wie den Strafantrag. Ob ein gülti- ger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.1). Es ist Sache der Anklagebehörde bzw. des Gerichts, das Vorliegen eines rechtsgülti- gen Strafantrages nachzuweisen (Unschuldsvermutung als Beweislastregel), und es darf keine Verurteilung erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen (BSK StGB-RIEDO, N 42 zu Art. 31 m. H.). 7.4.2 Strafantragsberechtigung bei Widerhandlungen gegen ein gerichtliches Verbot Das gerichtliche Verbot stellt eine besondere Form des strafrechtlichen Schutzes von Grundeigentum dar, der zum zivilrechtlichen Besitzesschutz nach Art. 928 ff. ZGB hinzutritt (sog. «strafrechtlicher Besitzesschutz»; vgl. BGE 148 IV 30 E. 1.4.1). Antragsberechtigt ist die verletzte Person (Art. 30 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundes- gerichts 6B_880/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3). Zur Stellung eines Strafantrags legitimiert ist grundsätzlich der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts. Handelt es sich nicht um höchstpersönliche Rechtsgüter, kann auch derjenige i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB verletzt sein, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar ein- greift, sowie derjenige, dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (BGE 144 IV 49 E. 1.2; BSK StGB-RIEDO, Art. 30 N 8 ff.). Bei Verstoss gegen ein gerichtliches Verbot ist grundsätzlich der im Zeitpunkt der Störung dinglich Berechtigte zur Stellung eines Strafantrags berechtigt (TEN- CHIO/TENCHIO, in: Basler Kommentar Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024 [nachfolgend zit. BSK ZPO-BEARBEITER], N 24 zu Art. 258). TENCHIO/TENCHIO vertreten ferner die Ansicht, dass bei Bestehen eines obligatorischen Nutzungsrechts (wie z.B. Lei- he, Miete oder Pacht) ausschliesslich der obligatorisch Berechtigte strafantragsbe- rechtigt sein soll (BSK ZPO-TENCHIO/TENCHIO, Art. 258 N 24). GÖKSU vertritt demgegenüber die Auffassung, neben dem am Grundstück dinglich Berechtigten sei aus pragmatischen Gründen jeder Besitzer (also beispielsweise auch ein Mieter) strafantragsberechtigt, da auch dieser durch einen Verstoss im Sinn von Art. 30 Abs. 1 StGB in seinen Rechten verletzt werde, zum Beispiel, wenn gegen ein Parkverbot auf gemieteten Parkplätzen verstossen werde (GÖKSU, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., 4. Aufl. Basel 2025, Art. 258 N 24). Diese Auffassung der «doppelten Berechtigung» wird von TEN- CHIO/TENCHIO abgewiesen, da die tatsächliche Verfügungsmacht über die gemiete- te, gepachtete bzw. entlehnte Fläche (somit der Besitz) dem obligatorisch Berech- tigten für die Dauer des Vertrags ausschliesslich zur Verfügung stehe, mithin während derselben nicht dem dinglich Berechtigten. Es könne nicht angehen, dass 15 der dinglich Berechtigte strafantragsberechtigt sein solle, während der obligatorisch Berechtigte gleichzeitig eine Bestrafung ablehne, was bei «doppelter Berechti- gung» eintreten könne. Somit könne sich die etwas paradoxe Situation ergeben, dass nur der dinglich Berechtigte das gerichtliche Verbot beantragen könne (und nicht der Besitzer), während zum Strafantrag nur der Besitzer und nicht der dinglich Berechtigte (falls diese auseinanderfallen, z.B. bei einer Parkplatzmiete) legitimiert sei (BSK ZPO-TENCHIO/TENCHIO, Art. 258 N 24). Das Bundesgericht hatte diese Frage in BGer 6B_913/2009 vom 18. März 2010 zu prüfen und hielt in E. 5.2 fest, legitimiert zur Stellung eines Verbotsgesuchs sei der besitzende Eigentümer eines Grundstücks. Wenn er das Grundstück einem ande- ren zu einem beschränkten dinglichen oder persönlichen Recht überlassen habe, so könne er diesem gegenüber den Besitzesschutz nicht anrufen, jedoch gegenü- ber einem Dritten, soweit auch sein mittelbarer Besitz gestört sei. Das allgemeine Verbot wurde im dortigen Fall von der Behörde dem Beschwerdeführer als Grunds- tückseigentümer bewilligt. Es sei der Verbotsnehmer grundsätzlich zum Strafantrag berechtigt. 7.4.3 Konstituierung als Privatklägerin und Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmit- tels Nach Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO ist die Privatklägerschaft Partei im Strafverfahren. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO ist der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). 7.5 Erwägungen der Kammer 7.5.1 Mieterin der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ Bei der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot nach Art. 258 Abs. 1 ZPO handelt es sich um ein Antragsdelikt. Zum Strafantrag berechtigt ist, wer durch eine Straftat verletzt ist, d.h. wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. F.________ ist unbestrittenermassen Eigentümer der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ (amtliche Akten CIV 17 636 pag. 170 ff.) und hat als dinglich Berechtigter dieses Grundstücks mit Gesuch vom 7. März 2017 (amtliche Akten CIV 17 636 pag. 166 ff.) um Erlass eines gerichtlichen Ver- bots ersucht, welches am 14. März 2017 bewilligt wurde (pag. 29 ff.). Am 20. Januar 2020 schloss er mit der K.________(Einzelfirma von G.) einen Mietvertrag für Geschäftsräume über die Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ ab, wobei zwischen den Parteien ein «Park + Ride»-Betrieb als Verwen- dungszweck vereinbart wurde. Wie bereits dargelegt (E. II.7.2 hiervor), wurde im genannten Mietvertrag die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten betreffend das gerichtliche Verbot vom 14. März 2017 an die Mieterin vereinbart bzw. diese diesbezüglich bevollmächtigt (pag. 21). 16 Zur Mieterin sei an dieser Stelle Folgendes festgehalten: Die K.________(Einzelfirma von G.), mit welcher der Mietvertrag ursprünglich abge- schlossen wurde, war eine Einzelfirma von G.________, welche per 27. März 2023 – und damit nach der Einreichung der Strafanzeige vom 20. März 2023 – aus dem Handelsregister gelöscht wurde (pag. 133). Bei der C.________ GmbH handelt es sich um die ursprüngliche O.________ GmbH, welche im Jahr 2020 umfirmiert wurde (pag. 134). Im gleichen Zuge erfolgten eine Verlegung des Gesellschaftssit- zes nach E.________(Ortschaft) und eine Zweckänderung. Die C.________ GmbH bezweckte fortan im Wesentlichen die gewerbsmässige Bewirtschaftung von Park- plätzen auf öffentlichen und privaten Verkehrsflächen (pag. 114). Ob die C.________ GmbH überhaupt Mieterin der Parzelle war, war vor der Vorinstanz strittig. Anlässlich seiner erstinstanzliche Einvernahme wurde G.________ gefragt, ob er als Geschäftsführer der K.________(Einzelfirma von G.) den Mietvertrag auf die C.________ GmbH übertragen habe und, wenn ja, seit wann er den Parkplatz mit der GmbH statt der Einzelfirma bewirtschafte (pag. 100 Z. 16–19). G.________ erklärte, dies nicht mehr zu wissen, wobei er bejahte, dass die C.________ GmbH im Zeitpunkt des Mahnschreibens an den Beschuldigten bereits die Geschäfte ge- führt habe (pag. 100 Z. 23 f. und Z. 26 ff.). Auf Frage, wann mit F.________ die Übertragung des Mietvertrags and die C.________ GmbH abgemacht worden sei, gab G.________ wiederum zu Protokoll, dies nicht mehr genau zu wissen. Er habe es ihm gesagt und sie hätten eine Zusatzvereinbarung gemacht (pag. 100 Z. 33 f.). Der Wechsel sei aus buchhalterischen Gründen erfolgt und für das Jahr 2021 sei eine Steuererklärung für die GmbH gemacht worden. Der Wechsel mit der Buch- haltung sei etwa zeitgleich mit der Meldung an F.________ erfolgt (pag. 101 Z. 1 ff.). Dieser sei damit einverstanden gewesen, dass neu die C.________ GmbH den Parkplatz bewirtschafte (pag. 101 Z. 5 ff.). Die Vorinstanz gelangte betreffend Bestimmung der Mieterin der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ im (angeblichen) Deliktszeitpunkt zu folgender Schlussfolgerung (pag. 150, S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Gestützt auf die Aussagen von G.________ und die Tatsache, dass die Privatklägerin offenbar seit längerer Zeit den Parkplatz (anstelle der früheren Einzelfirma) bewirtschaftet, hat das Gericht keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Mietvertrag zwischen der Privatklägerin und dem Vermieter im Zeitpunkt des (angeblichen) Delikts bestanden hatte. Zudem wäre es G.________ als Geschäftsfüh- rer der damaligen Einzelfirma und der Privatklägerin auch möglich gewesen, einen (möglicherweise konkludenten) Untermietvertrag abzuschliessen. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen. Ergänzend sei an die- ser Stelle Folgendes festgehalten: Unbestritten ist, dass die Löschung der ursprünglichen Mieterin, der K.________(Einzelfirma von G.), im Handelsregister erst am 27. März 2023, also nach Anzeigeerstattung vom 20. März 2023, erfolgte. Damit ist erstellt, dass G.________ zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung grundsätzlich zwei aktive Ge- sellschaften mit dem selben Zweck, der Parkplatzbewirtschaftung, führte. G.________ wurde vorinstanzlich hierzu befragt, wobei er nur in ungefähren Zügen 17 darzulegen vermochte, ab welchem Zeitpunkt die Parkplatzbewirtschaftung nicht mehr durch die Einzelfirma, sondern die GmbH erfolgte. Die Bewirtschaftung des Parkplatzes durch die C.________ GmbH ist aufgrund der 2020 erfolgten Umfirmierung und Änderung des Gesellschaftszwecks durchaus plausibel und nachvollziehbar. Es fällt jedoch auf, dass in Zusammenhang mit der Edition der amtlichen Akten EO 22 10296 (Unterlagen betreffend Überprüfung der Rechtmässigkeit des gerichtlichen Verbots Parz. Nr. ________, E.________(Ortschaft) [pag. 27]) am 12. Oktober 2022 – also rund zweieinhalb Monate vor der vermeintlichen Tatbegehung – seitens Staatsanwaltschaft ein Schreiben an die private Adresse von G.________ (und eben nicht an die C.________ GmbH) verschickt wurde, in welchem unter Bezugnahme auf die von ihm eingereichten Strafanträge (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 4. bzw. 7. Oktober 2022) um die zeitnahe Einreichung ergänzender Unterlagen er- sucht wurde (pag. 28). Ob die Strafanträge, welche bei der Staatsanwaltschaft am 4. bzw. 7. Oktober 2022 eingingen, durch G.________ oder die C.________ GmbH gestellt wurden, lässt sich aufgrund der Aktenführung der Staatsanwaltschaft, wel- che nur einzelne Aktenstücke betreffend Überprüfung der Rechtmässigkeit des ge- richtlichen Verbotes aus den Verfahrensakten EO 22 10296 beizog, nicht beant- worten. Daraus schliessen zu wollen, G.________ habe im vermeintlichen Tatzeit- punkt vom 30. Dezember 2022 den Parkplatz nach wie vor durch die ursprüngliche Mieterin, die K.________(Einzelfirma von G.), bewirtschaftet und der Mietvertrag sei entgegen seinen Aussagen nicht auf die C.________ GmbH übertragen wor- den, ginge jedoch zu weit. So wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass vor- liegend keine Hinweise ersichtlich sind, wonach etwa der Verbotsnehmer mit der Übertragung des Mietvertrags nicht einverstanden gewesen sei. Vielmehr liegt obe- rinstanzlich nun gar die Zusatzvereinbarung vor, aus welcher hervorgeht, dass die entsprechenden Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem richterlichen Verbot auf der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ auf die C.________ GmbH übertragen resp. diese entsprechend bevollmächtigt wurde. Diese Zusatzvereinbarung bedarf einer genaueren Betrachtung. Die Privatklägerin betonte, aufgrund der im Berufungsverfahren noch zu den Akten erkannten Zu- satzvereinbarung bestünden keine Zweifel mehr, dass – wie von G.________ vor- instanzlich vorgebracht – das Mietverhältnis mitsamt der Übertragung von Rechten und Pflichten in Zusammenhang mit dem richterlichen Verbot auf der fraglichen Pa- rzelle rechtsgültig auf sie übergegangen sei. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die von der Privatklägerin eingereichte Zusatzvereinbarung wurde offenbar am 3. Au- gust 2020 verschriftlicht (pag. 196). Folglich lag bereits mehr als zweieinhalb Jahre vor der Anzeigeerstattung vom 20. März 2023 ein Dokument vor, welches die Übernahme des Mietverhältnisses (mitsamt der damals vereinbarten Übertragung von Rechten und Pflichten in Zusammenhang mit dem richterlichen Verbot sowie der Bevollmächtigung) von der Einzelfirma an die GmbH unterstrich. Warum dieses Dokument erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Januar 2024 überhaupt zur Sprache kam, obwohl der Staatsanwaltschaft in Zusammen- hang mit früheren Strafanzeigen von G.________ bereits der Mietvertrag vom 20. Januar 2020 und weitere Dokumente eingereicht wurden, erschliesst sich der Kammer nicht. Immerhin lässt der Wortlaut der Zusatzvereinbarung keine Zweifel 18 offen, dass eine Übertragung des Mietverhältnisses mitsamt der vereinbarten Über- tragung der Rechte und Pflichten resp. der Bevollmächtigung an die GmbH durch die Parteien gewollt war. Sodann liegen mehrere Hinweise vor, dass dieser Verein- barung auch in tatsächlicher Hinsicht nachgelebt wurde. So weisen die auf dem Parkplatz ersichtlichen Strassenbeschriftungen und Verbotstafeln (vgl. pag. 125 und 127) in der Tendenz auf einen Betrieb durch die GmbH hin, wenngleich der Hinweis auf die Rechtsform fehlt (so ist die Rede von «C.________» [leicht anders geschrieben] resp. «C.________» [wiederum leicht anders geschrieben] und nicht K.________ (Einzelfirma von G.)). Ferner wurde im Namen der C.________ GmbH unmittelbar im Nachgang an die vermeintliche Tat eine Rechnung (pag. 122) und am 27. Januar 2023 ein Mahnschreiben (pag. 121) an den Beschuldigten ver- schickt (pag. 121). Nach dem Gesagten geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, dass der Mietver- trag vom 20. Januar 2020 rechtsgültig übertragen wurde und im Zeitpunkt der (vermeintlichen) Deliktsbegehung vom 30. Dezember 2022 folglich nicht mehr die K.________(Einzelfirma von G.), sondern die C.________ GmbH Mieterin der Par- zelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ war. 7.5.2 Antragsberechtigung und Antragssteller(in) Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Strafantrag vom 20. März 2023 (pag. 1) im Na- men des Eigentümers der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________, F.________, oder der Mieterin C.________ GmbH gestellt wurde. Die Vorinstanz hat die Strafanzeige in Anwendung des Vertrauensprinzips ausge- legt und erwogen, der tatsächliche Wille der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Ab- schlusses des Mietvertrages könne aus heutiger Sicht nicht zweifelsfrei bewiesen werden. Aufgrund der Tatsache, dass seit Abschluss des Mietvertrags die Privat- klägerin – bzw. die frühere Einzelfirma – den Parkplatz bewirtschafte und gegen Personen, welche weder am Bezahlautomaten noch auf Aufforderung hin bezahl- ten, regelmässig Strafanzeige einreichte, die Legitimation der Privatklägerin von der Vermieterin bis anhin offensichtlich auch nie in Frage gestellt worden und G.________ ein juristischer Laie sei, seien Mietvertrag und Strafanzeige dahinge- hend auszulegen, dass die Privatklägerin in eigenem Namen – und nicht als Vertre- terin der Vermieterin – habe Strafantrag stellen wollen (pag. 151, S. 5 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Nach Auffassung der Kammer ist diesen Ausführungen der Vorinstanz grundsätz- lich zu folgen. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Mietvertrag vom 20. Juni 2020 wurde zum Verwendungszweck Folgendes ver- einbart (pag. 21): Ausschliesslich Park + Ride gemäss Baubewilligung Mit dem Mietobjekt, werden auch sämtliche Rechte und Pflichten betreffend «des Gerichtlichem [sic!] Verbotes vom 14. März 2017» dem Mieter übertragen bzw. wird der Mieter diesbezüglich bevollmäch- tigt. Soweit die Privatklägerin unter Verweis auf diese Vertragsbestimmung argumen- tiert, ihr seien im Zusammenhang mit dem richterlichen Verbot Rechte und Pflich- 19 ten übertragen worden, ist darauf hinzuweisen, dass das Recht, Strafantrag zu stel- len, infolge seiner höchstpersönlichen Natur unübertragbar ist. Es kann indes durch einen Vertreter ausgeübt werden, wofür grundsätzlich die Erteilung einer generel- len Vollmacht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 1.4.3.). Die Vereinbarung im Mietvertrag, wonach Rechte und Pflichten betref- fend das gerichtliche Verbot vom 14. März 2017 an die Mieterin übertragen wer- den, ist insoweit unbeachtlich, als damit die Übertragung des Strafantragsrechts bei Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot an die Mieterin im Rahmen des Mietvertrags beabsichtigt wurde. Hingegen wurde die Mieterin im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aus dem gerichtlichen Verbot hinreichend bevoll- mächtigt, weshalb sie grundsätzlich befugt war und ist, als Vertreterin der Verbots- nehmerin Rechte aus dem gerichtlichen Verbot geltend zu machen. Wie die nach- folgenden Ausführungen zeigen werden, war aber die Bevollmächtigung der C.________ GmbH zum Stellen von Strafanträgen bei Verboten gegen das richter- liche Verbot gar nicht erforderlich bzw. u.U. gar nicht möglich. Wie die Vorinstanz dargelegt hat, lässt sich der tatsächliche Wille der Vertragspar- teien im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags aus heutiger Sicht nicht mehr zweifelsfrei ermitteln. Nach Auffassung der Kammer liegen jedoch mehrere An- haltspunkte vor, wonach es den Parteien – entgegen der Verwendung der Begriff- lichkeiten «Vollmacht» und «bevollmächtigen» – in tatsächlicher Hinsicht nicht um die Begründung von Vertretungsmacht, d.h. Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung, ging. Aus der hiervor zitierten Bestimmung im Mietvertrag be- treffend die Übertragung von Rechten und Pflichten resp. die Bevollmächtigung der C.________ GmbH ist zu schliessen, dass Mieterin und Vermieterin der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ davon ausgingen, die Berechtigung zur Strafantragsstellung bei Widerhandlungen gegen das richterliche Verbot komme ausschliesslich der Verbotsnehmerin zu. Andernfalls wäre es nicht erforderlich ge- wesen, die Übertragung der mit dem Verbot einhergehenden Rechte und Pflichten an die Mieterin überhaupt zu vereinbaren resp. diese zu bevollmächtigen. Diese Annahme erweist sich als unzutreffend. Vielmehr kommt der C.________ GmbH als Mieterin der fraglichen Parzelle ein eigenständiges Strafantragsrecht bei Wider- handlungen gegen das vom Eigentümer eingerichtete gerichtliche Verbot zu. Der Beschuldigte argumentiert, F.________ sei nicht Träger des unmittelbar ge- schützten Rechtsguts. Da die C.________ GmbH in seinem Namen gehandelt ha- be, liege folglich kein gültiger Strafantrag vor. Die Kammer gelangt demgegenüber im Einklang mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass bei Auslegung der Anzeige gemäss Vertrauensprinzip davon auszugehen ist, dass der Strafantrag vom 20. März 2023 durch die Mieterin C.________ GmbH und nicht durch den Eigentümer F.________ gestellt wurde. Zwar bringt der Beschuldigte zutreffend vor, dass die C.________ GmbH sich in der Strafanzeige als Bevollmächtigte des Verbotsneh- mers bezeichnet habe, was grundsätzlich auf ein Vertretungsverhältnis hinweise. Es sei an dieser Stelle jedoch daran erinnert, dass bei der Auslegung von Strafan- trägen mithin nicht (alleine) der Wortlaut, sondern der Sinn der gemachten Äusse- rungen massgeblich ist (RIEDO, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 541). So ist festzu- halten, dass die C.________ GmbH in der Strafanzeige ausführte, in einer Privat- klage ihre Umtriebe von mittlerweile CHF 280.00 geltend zu machen (pag. 1). Dass 20 es sich hierbei nicht um Umtriebe des Parzelleneigentümers, sondern vielmehr der C.________ GmbH handelt, scheint der Kammer offenkundig. So war die C.________ GmbH die Betreiberin des Parkbetriebs auf der gemieteten Parzelle und wies sich in der dem Strafantrag beigelegten Rechnungskopie auch als Park- platzbewirtschafterin aus (pag. 2). Der Strafantrag ist auch nach Auffassung der Kammer dahingehend zu verstehen, dass die C.________ GmbH nicht als Vertre- terin des Verbotnehmers im rechtlichen Sinne in Erscheinung trat, sondern im Strafverfahren durchaus selber Parteistellung beanspruchen und Ansprüche gel- tend machen wollte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Legitimation der C.________ GmbH zur Stellung von Strafanträgen in eigenem Namen seit Ab- schluss des Mietvertrages resp. der Bevollmächtigung – soweit den Akten ent- nehmbar – offenkundig durch den Verbotsnehmer nie beanstandet wurde. Auch stellt die gewerbsmässige Bewirtschaftung von Parkplätzen den eigentlichen Ge- sellschaftszweck der C.________ GmbH dar, wobei diese gemäss Aussagen von G.________ ausschliesslich den Parkplatz auf der fraglichen Parzelle bewirtschaf- tet (pag. 101 Z. 40 ff.). Wie bereits dargelegt, kommt der C.________ GmbH auf- grund ihrer Stellung als Mieterin unbesehen der Bevollmächtigung sodann ein ei- genständiges Strafantragsrecht zu. Der C.________ GmbH vor diesem Hintergrund mit Blick auf die in der Strafanzeige verwendete Terminologie zur Bevollmächti- gung die Eigenschaft als Strafantragsstellerin zu verwehren, wäre nach Ansicht der Kammer mit dem Verbot des überspitzten Formalismus nicht zu vereinbaren. Zusammenfassend ist festzuhalten: Durch eine (potenzielle) Verletzung des von F.________ beantragten und vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau bewillig- ten richterlichen Verbots auf der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ steht eine Störung der Mieterin der Parzelle, der C.________ GmbH, zur Diskussion, weshalb die C.________ GmbH strafantragsberechtigt ist. Die C.________ GmbH stellte im Rahmen der Anzeige vom 20. März 2023 innert der Frist von Art. 31 StGB Strafantrag gegen den Beschuldigten. 7.5.3 Vertretung der C.________ GmbH durch I.________ Zu prüfen ist weiter, ob I.________ ermächtigt war, die C.________ GmbH gültig zu vertreten. Die Vorinstanz erwog, I.________ habe den Strafantrag als Bevoll- mächtigte der Privatklägerin gestellt (pag. 151, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Vorab bemängelte der Beschuldigte zu Recht, dass die Strafanzeige unleserlich «i.A.»-unterzeichnet worden sei. Gemäss der Privatklägerin handelt es sich um die Unterschrift von I.________; eine entsprechende Vollmacht, datiert vom 1. März 2023 (pag. 24), ging der Staatsanwaltschaft am 28. März 2023, also rund eine Wo- che nach der Strafanzeige vom 20. März 2023 ein. G.________ wurde vor der Vorinstanz zu I.________ befragt. Er gab zu Protokoll, sie arbeite seit Beginn, d.h. 2020, bei ihm in diversen Funktionen (pag. 101 Z. 14 f.). Am Anfang sei sie «vor Ort» gewesen, später habe sie mehr administrative Ar- beiten gemacht und sei nicht mehr «im Häuschen» gewesen (pag. 101 Z. 18 f.). I.________ sei die einzige Angestellte, welche ihn in administrativen Belangen be- züglich des Parkplatzmanagements unterstütze; sie sei aber nicht voll angestellt 21 (pag. 102 Z. 5 ff.). Weiter wurde G.________ zu seinem «Abkommen» mit der Staatsanwaltschaft befragt, wobei er zu Protokoll gab, wegen der Monatsfristen hätten sie eine Vereinbarung, dass I.________ jeweils mit der Staatsanwaltschaft einen Termin abmache, um die Anträge persönlich abzugeben. Es werde dann immer gerade quittiert, weil es immer recht knapp sei. Sie seien bei der Mahnfrist immer sehr kulant und würden manchmal einen Monat oder sogar zwei abwarten vor der Anzeige. Damit aber die Dreimonatsfrist eingehalten werde, würden sie je- weils einen Termin abmachen (pag. 104 Z. 44 ff. und pag. 105 Z. 1 ff.). Unbestrittenermassen ist I.________ nicht im Handelsregister eingetragen und somit kein formelles Organ der C.________ GmbH, sondern eine Angestellte. Als solche verfügt sie indes über eine vom 1. März 2023 datierende Vollmacht zur Ausstellung und Unterzeichnung von Strafanträgen bei Missachtung des richterli- chen Verbots auf dem Grundstück E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ im Auftrag von G.________ resp. der C.________ GmbH (pag. 24). Der Beschuldigte argumentiert wie erwähnt, wenn entgegen der Bedeutung des Vollmachtsbegriff im allgemeinen Sprachgebrauch und in den Rechtswissenschaf- ten darauf abgestellt werde, der Strafantrag sei in der Anzeige vom 20. März 2023 nicht in Vertretung des Verbotnehmers, sondern im Namen der C.________ GmbH gestellt worden, müsse dieses Begriffsverständnis auch für die rund 20 Tage zuvor ausgestellte Vollmacht vom 1. März 2023 (pag. 24) an I.________ gelten. Diesfalls hätte I.________ nicht im Namen der C.________ GmbH, sondern in eigenem Namen gehandelt. Sie hätte folglich als vollmachtlose Vertreterin gehandelt und sei demzufolge nicht ermächtigt gewesen, die C.________ GmbH gültig zu verpflich- ten. Der Beschuldigte lässt weiter ausführen, ein solch urplötzlicher Wandel in der Benutzung dieser Begriffe durch G.________ und I.________ wäre aber ohne Be- deutung, zumal beim Vertrauensprinzip das Verständnis einer objektiven, vernünf- tigen Person entscheidend sei. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass vorliegend – nicht nur nach dem Ver- ständnis von F.________ und der C.________ GmbH – zu erkennen war, dass der Strafantrag – trotz Bezeichnung der C.________ GmbH als Bevollmächtigte – im eigenen Namen gestellt wurde. Die C.________ GmbH wird auf dem eigentlichen Parkplatz als deren Betreiberin ausgewiesen und verfasste am 27. Januar 2023 auch ein Mahnschreiben an den Beschuldigten. Alsdann wies sie in der Strafanzei- ge darauf hin, mit Privatklage eine Entschädigung für die entstandenen Umtriebe geltend zu machen. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Vollmacht für I.________ vom 1. März 2023. Während in der Strafanzeige von der «bevollmächtigten» C.________ GmbH die Rede war, wurde in der Vollmacht vom 1. März 2023 ausdrücklich festgehalten, dass I.________ im Auftrag von G.________ resp. der C.________ GmbH Straf- anzeigen ausstellen, diese «i.A.»-unterschreiben und an die Staatsanwaltschaft weiterleiten dürfe (pag. 24). Während in der Strafanzeige vom 20. März 2023 auch aus objektiver Warte durchaus zu erkennen war, dass die C.________ GmbH in eigenem Namen handelte, stellt die Urkunde vom 1. März 2023 eine eigentliche Vollmacht nach Art. 32 Abs. 1 OR dar, mit welcher folglich I.________ ermächtigt 22 wurde, im Namen der C.________ GmbH den Strafantrag zu stellen. I.________ war demnach befugt, im Namen der C.________ GmbH den Strafantrag zu stellen. Der Beschuldigte verweist auf den Beschluss BK 19 177 des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. März 2019, in welchem die Beschwerdekammer erwog, die gesetzlichen Formalien seien – namentlich im Zusammenhang mit Widerhandlun- gen gegen gerichtliche Verbote – streng zu handhaben. Dem genannten Beschluss liegt jedoch ein Fall zugrunde, worin die Strafanzeige – als auch die Beschwerde – einer Aktiengesellschaft einzig durch eine Person mit Kollektivprokura zu zweien unterzeichnet wurde. Die Beschwerdekammer erwog, der Unterzeichnende sei oh- ne zusätzliche Vollmacht nicht befugt gewesen, die Aktiengesellschaft rechtsgültig zu vertreten. Dieser Fall ist nicht mit der vorliegenden Ausgangslage zu verglei- chen, zumal nebst Vollmachten insbesondere auch eine Strafantragsberechtigung der C.________ GmbH in eigenem Namen gegeben ist. Auch bei der gebotenen, strengen Handhabung der gesetzlichen Formalien erwiese sich bei der vorliegen- den Ausgangslage die Annahme eines ungültigen Strafantrags und damit verbun- den einer fehlenden Prozessvoraussetzungen als geradezu überspitzt formalis- tisch. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Mit dem Stellen eines rechtsgültigen Strafantrags nach Art. 30 Abs. 1 StGB ist auch ei- ne Konstituierung als Privatklägerin erfolgt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als Prozesspar- tei war die C.________ GmbH sodann berechtigt, ein Rechtsmittel gegen das erst- instanzliche Urteil zu ergreifen. 7.6 Fazit Nach dem Gesagten wurde der Strafantrag korrekt gestellt und es ist der Nichtein- tretens- resp. der Einstellungsantrag des Beschuldigten abzuweisen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 58 und 61, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstige- ren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische 23 Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittel- bar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmit- telbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8, 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2). Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschul- digte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inne- ren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Aufla- ge 2020, Art. 10 N 12 und 25 f., m.w.H.). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-) Aussage eine Leistung ist, die ge- wisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BSK StPO-BÄHLER, Art. 163 N 1 ff.). Wie bereits dargelegt, prüft die Kammer die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung infolge der eingeschränkten Kognition nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (E. I.6. hiervor). 9. Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 30. Juni 2023, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 30. Dezember 2022 um 17:49 Uhr in E.________(Ortschaft), L.________ (Strasse) (Parzelle ________) eine Wi- derhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund (Kontrollschild: ________) begangen zu haben (pag. 4 f.). 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den bestrittenen und unbestrittenen Sachverhalt zutreffend wie folgt wiedergegeben (pag. 149, S. 3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er am 30.12.2022 auf dem Grundstück E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ parkiert hat, ohne an der Parkuhr bezahlt zu haben, obwohl er sich der Ge- bührenpflicht bewusst war (pag. 98 Rz. 15-20; strittig ist dagegen, ob der Zahlautomat an demjenigen Tag defekt war und ob sich ein Mitarbeiter der Privatklägerin im Container befand). Ebenfalls ist un- bestritten, dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (dem Rechtsvorgänger der Privatklägerin) 24 für das besagte Grundstück mit Entscheid CIV 17 636 vom 14.03.2017 ein gerichtliches Verbot bewil- ligt hat, wonach jede Besitzesstörung, namentlich das unberechtigte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf diesem Grundstück verboten ist, und dass dieses Verbot im Anzeiger N.________(Ortschaft) am 23.03.2017 veröffentlicht worden ist. Schliesslich ist weiter unbestritten, dass der Parkplatz auf dem Grundstück E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ über keine me- chanische Abschrankung verfügt und sich darauf eine Vielzahl von Parkfeldern befindet, welche der Allgemeinheit entgeltlich zur Verfügung stehen (pag. 33, 38, 101 Rz. 21 ff.). 11. Beweiswürdigung Über die Bestimmung des unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalts hinaus hat die Vorinstanz keine eigentliche Beweiswürdigung vorgenommen, sondern den von ihr als unbestritten qualifizierten Sachverhalt unmittelbar einer rechtlichen Würdi- gung unterzogen. Es sei an dieser Stelle festgehalten, dass der Beschuldigte den eigentlichen Kernsachverhalt auch nicht bestreitet, sondern vielmehr rechtliche Ar- gumente vorbringt, welche gegen die Strafbarkeit seines Verhaltens sprechen wür- den. Namentlich liege überhaupt kein gültiges gerichtliches Verbot vor. Im Sinne eines Eventualstandpunktes lässt er weiter vorbringen, das richterliche Verbot nicht verletzt zu haben. Auf diese Argumente des Beschuldigten wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein (E. IV. hiernach). Beweiswürdigend seien an dieser Stelle folgende Punkte hervorgehoben: Dem aktenkundigen GRUDIS-Auszug vom 28. August 2023 (pag. 123) ist zu ent- nehmen, dass es sich bei der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ um eine Parzelle im selbständigen und dauernden Recht (Baurecht) handelt und F.________ deren Eigentümer ist (pag. 123). Aus der Grundstückbeschreibung geht weiter hervor, dass sich eine Baute mit einer Gesamtfläche von 15 m2 auf dem Grundstück befindet. Sodann sei darauf hingewiesen, dass mit Entscheid CIV 17 636 des Regionalge- richts Emmental-Oberaargau (pag. 29 ff.) F.________ für die Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ folgendes richterliches Verbot bewilligt wurde: «F.________ lässt hiermit das Grundstück E.________(Ortschaft), Grundbuchblatt Nr. ________ ge- gen jede Besitzesstörung gerichtlich mit Verbot belegen. Verboten ist namentlich das unberechtigte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück. Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.—bestraft. 14. März 2017 Regionalgericht Emmental-Oberaargau Der Gerichtspräsident: Blaser» In Ziff. 2 des genannten Entscheids wird sodann festgehalten was folgt (pag. 30): Es steht dem Gesuchsteller frei, im Anschluss an den Verbotstext gemäss voranstehender Ziffer 1 noch zusätzliche private Hinweise anzubringen, beispielsweise: Hinweise: 25 Für Unfälle und Schäden, welche infolge Missachtung des Verbotes entstehen, wird jede Haftung ab- gelehnt. Eltern werden für ihre Kinder, Vormünder für ihre Schutzbefohlenen haftbar gemacht. Der Verbotsnehmer: F.________.» Die privaten Hinweise müssen jedoch zwingend unterhalb des Verbotstexts und damit unterhalb der Signatur des Gerichtspräsidenten angebracht werden, da sie als solche nicht Teil des gerichtlichen Verbots sein können. Die C.________ GmbH brachte jeweils auf einem ausgedruckten A4-Papier unter- halb des Verbotstext folgenden Hinweis an (pag. 117, 126 f.): Hinweis Dieser Parkplatz Gehört nicht zu P.________ (Möbelhaus) Sondern zu C.________ GmbH ________________ Es gelten hier Andere Parkplatzgebühren! Zahlen Sie die Dauer der Gewünschten Parkzeit Hier an diesem Automaten mit Ihrer Parkplatznum- mer. Danke! Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Januar 2024 wurden der Beschuldigte und der Vertreter der Privatklägerin, G.________, zum Vorwurf befragt. Der Beschuldigte gab im Rahmen seiner Einvernahme vor der Vorinstanz (pag. 98 f.) zu Protokoll, vom Strafbefehl überrascht worden zu sein. Er sei damals ins P.________ (Möbelhaus) gegangen und habe beim Zahlungsautomaten Geld eingeworfen, welches aber nicht angenommen worden sei. Im Häuschen habe er niemanden gesehen. Daraufhin sei er einkaufen gegangen (pag. 98 Z. 15–20). Er sei maximal 20 – 30 Minuten dort gewesen (pag. 98 Z. 41 f.). G.________ gab vor der Vorinstanz (pag. 100 ff.) betreffend den Standort der Ver- bots- und Hinweistafeln zu Protokoll, auf dem Parkplatz gebe es vier Verbotsschil- der; eines bei der Einfahrt P.________ (Möbelhaus), eines bei der Einfahrt Q.________ (Imbissbude) und zwei weitere an beiden Parkautomaten (pag. 102 Z. 42 f.). Die Hinweisschilder seien bei den Automaten (pag. 102 Z. 45 f. und pag. 103 Z. 1.). Die erwähnten Verbots- und Hinweistafeln sind auf den aktenkundigen Fotos er- sichtlich (pag. 33 ff., 117 f., 126 f.). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass sich auf dem Parkplatz nebst den (fest verankerten) Säulen mit Verbots- und Hin- weisschildern unbestrittenermassen auch ein Container, zwei fest verankerte Parksäulen sowie ein Bogen zwecks Höhenbegrenzung befinden. Alsdann sind auf den aktenkundigen Fotos Randsteine und Grünflächen ersichtlich (pag. 33 ff.). Im Rahmen seiner erstinstanzlichen Befragung äusserte sich G.________ sodann auch zu Fragen betreffend die Parkplatzbewirtschaftung durch die C.________ GmbH. Auf Frage, weshalb er per 1. Januar 2020 den Parkplatz gemietet habe, gab er zu Protokoll, Herrn F.________ schon länger gekannt zu haben und von diesem gefragt worden zu sein, ob er das übernehmen möchte (pag. 101 Z. 26 f.). Weiter sagte er auf die Frage, ob er also möchte, dass Personen ihre Fahrzeuge 26 auf dem Parkplatz parkieren, aus: «Ist davon auszugehen. Ja. Sonst hätte es kein Kässeli» (pag. 101 Z. 34 f.). Auf dem Parkplatz habe es keine mechanischen Abschrankungen, es habe nur an einem Ort eine Höhenbeschränkung für Camions. Die auf dem Foto ersichtlichen Barrieren würden zum P.________ (Möbelhaus) gehören (pag. 101 Z. 23 f.). Er bewirtschafte keine weiteren Parkplätze nebst jenem auf der Parzelle Nr. ________ in E.________(Ortschaft) (pag. 101 Z. 40 ff.). Etwa 90 % der Parkplatzbenutzer würden für das Parkieren bezahlen (pag. 101 Z. 44 f.). Die Anzahl an Strafanzei- gen, welche er pro Monat ungefähr einreichte, bezifferte G.________ auf ungefähr 100 bis 150, wobei es von Monat zu Monat unterschiedlich sei (pag. 102 Z.14 f.). Er bestätigte, dass in Anbetracht dieser Anzahl an Strafanzeigen inzwischen ein gewisses automatisiertes Prozedere für das Inkasso und die Strafanzeigen vorliege (pag. 102 Z. 17 ff.). Weiter erklärte er, dass es eine Toleranz von 8 Minuten [Anm. der Kammer: Zur Bezahlung der Gebühr] gebe (pag. 106 Z. 4 ff.). Ob nun – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – der Automat das von ihm ein- geworfene Geld nicht angenommen hat und sich auch niemand in dem sich auf dem Parkplatz befindlichen Häuschen befand, muss offenbleiben. Diesem Punkt kommt indes, wie die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zeigen werden, oh- nehin keine entscheidende Bedeutung zu. Zusammengefasst ist beweiswürdigend festzuhalten, dass der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild ________ am 30. Dezember 2022 zur fraglichen Zeit auf den von der C.________ GmbH bewirtschafteten, mit einem gerichtlichen Verbot belegten Parkplatz auf der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ fuhr und sein Auto dort abstellte. Nebst dem gerichtlichen Ver- bot sind auf der fraglichen Parzelle auch private Hinweise der C.________ GmbH ersichtlich, wonach indirekt auf eine Gebührenpflicht hingewiesen wird. Es ist er- stellt, dass der Beschuldigte dort rund 20 – 30 Minuten parkierte, während er im P.________ (Möbelhaus) verweilte (pag. 98 Z. 15 ff. und 41 f.). Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte an der Parkuhr nicht bezahlte, wenngleich die Ursache hier- für nicht geklärt werden konnte. Alsdann ist darauf abzustellen, dass die C.________ GmbH ausschliesslich den Parkplatz auf der fraglichen Parzelle be- treibt, bei ausbleibender Bezahlung der geforderten Gebühren jeweils Mahnungen verschickt und schliesslich Strafanträge stellt – so auch im vorliegenden Falle des Beschuldigten nach dessen Benutzung des Parkplatzes am 30. Dezember 2022. Für das Inkasso und die Einreichung der Strafanzeigen haben sich bei der C.________ GmbH mittlerweile automatisierte Prozedere etabliert. IV. Rechtliche Würdigung 12. Rechtliche Grundlagen der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein (Art. 258 Abs. 1 ZPO). 27 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Widerhandlung gegen ein ge- richtliches Verbot nach Art. 258 Abs. 1 ZPO zutreffend wiedergegeben; auf diese Ausführungen wird vorab verwiesen (pag. 153, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Teilweise ergänzend, teilweise wiederholend sei an dieser Stelle Fol- gendes festgehalten: Die Ratio des gerichtlichen Verbots besteht in einer strafrechtlichen Ergänzung des zivilrechtlichen Besitzesschutzes (vgl. auch E. II.7.4.2 hiervor). Während Art. 258 ZPO für eine unbestimmte Anzahl von möglichen Störern präventiven Besitzes- schutz gewährt, gewähren die zivilrechtlichen Instrumente i.d.R. zeitlich erst nach erfolgter Störung Schutz gegen bestimmte (tatsächliche oder potenzielle) Störer (BSK ZPO-TENCHIO/TENCHIO, Art. 258 N 2 m.w.H.; GÖKSU, a.a.O., Art. 258 N 11). Das Verbot muss sich auf rechtlich relevante, übermässige Beeinträchti- gung/Störung(en) der Sachherrschaft des Berechtigten, nicht des Berechtigten oder seiner Mieterschaft selbst, beziehen. Unter Besitzesstörungen sind (selbst nur vorübergehende) Inanspruchnahmen des Bodens oder der Bauten (bzw. Bauteile), von Garten- oder anderen Anlagen auf dieser Liegenschaft zu verstehen, aber auch z.B. das Versperren des Zugangs zum Grundstück durch Parkieren unmittel- bar vor dem Grundstück. Schutzzweck ist die ungehinderte – schon nur abstrakte – Möglichkeit der dinglich berechtigten Person, die ihr aus der dinglichen Berechti- gung zustehenden Befugnisse ungestört auszuüben (SCHWANDER, in: Brun- ner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 3. Aufl. 2025 [nachfolgend zit. ZPO DIKE-BEARBEITER], N 6 zu Art. 258). Der Angriff auf andere Rechtsgüter als die tatsächlich bestehenden Herrschafts- verhältnisse über eine Sache kann mit Art. 258 ZPO nicht abgewehrt werden. Der Inhalt des Verbotes kann ausschliesslich der sog. strafrechtliche Besitzschutz sein und hat sich im Sinne einer generell-konkreten Allgemeinverfügung an einen offe- nen oder klar bestimmten Adressatenkreis zu wenden. Eigentliche Benutzerord- nungen können durch das gerichtliche Verbot nicht erlassen werden (BGE 148 IV 30 E. 1.4.1; BSK ZPO-TENCHIO/TENCHIO, 4. Aufl. 2024, Art. 258 N 4 m.w.H). Mög- lich ist, dass bestimmte Personengruppen vom Verbot ausgenommen werden, z.B. die Bewohner einer bestimmten Liegenschaft oder Mieter privater Parkplätzen (GÖKSU, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., 4. Aufl. Basel 2025, Art. 258 N 20; BSK ZPO-TENCHIO/TENCHIO, 4. Aufl. 2024, Art. 258 N 3; je m. H.). Ein gerichtliches Verbot kann auch örtlich auf nur einen Teil des betroffe- nen Grundstücks oder zeitlich beschränkt sein, z.B. «Parkieren zwischen 07.00- 19.00 Uhr verboten» (BGE 148 IV 30 E. 1.4.1; RUSCH/KLAUS, Der zugeparkte Parkplatz, in: Jusletter 28. September 2015, S. 19). Die Besitzesstörung muss sich als verbotene Eigenmacht darstellen. Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn die Besitzesstörung weder vom Besitzer noch durch das objektive Recht erlaubt ist (BGE 135 III 633 E. 3.2). Gerichtliche Verbote erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (vgl. BGE 148 IV 30, 34 E. 1.3.2 m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_814/2015 E. 1.4.3 vom 30. November 2015 und BGE 141 III 195, 198 E. 2.2, auch für das gerichtliche Verbot nach Art. 699 Abs. 1 ZGB). Sie können von einem beschuldigten Störer in einem allfälligen Strafverfahren angefochten werden, so dass deren Rechtmässig- 28 keit vom Strafgericht zu überprüfen ist (BGE 141 III 195 E. 2.2.). Der Entscheid der Strafbehörde über die zivilrechtliche Vorfrage kann jedoch lediglich im konkreten Einzelfall die Strafbarkeit der Übertretung des gerichtlichen Verbots ausschliessen. Auf den zivilrechtlichen Bestand des Verbots hat er keinen Einfluss (Urteile des Bundesgerichts 6B_384/2020 vom 23. August 2021 E. 1.3.2 und 6B_814/2015 vom 30. November 2015 E. 1.4.3, je m.H.). 13. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte in ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, die Bestra- fung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot sei im vorliegenden Fall nicht zulässig (pag. 154 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Sie erwog, da die vom gerichtlichen Verbot belegte Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ eine Baurechtsparzelle sei (pag. 123), sei zu prüfen, ob über- haupt eine Baute im sachenrechtlichen Sinn bestehe, zumal andernfalls gar keine Rechte aus dem gerichtlichen Verbot abgeleitet werden könnten. Der Begriff der Bauten im Sachenrecht sei enger als der Werkbegriff von Art. 58 OR und umfasse insbesondere keine Anlagen, die sich in einer blossen Umgestaltung des Bodens erschöpfen würden. Dies treffe beispielsweise auf Strassen und (grundsätzlich) auf die Errichtung von Parkplätzen zu, wobei sich diverse Entscheide unter dem Ge- sichtspunkt der Vereinbarkeit der Errichtung solcher mit einem Bauverbot ausein- andersetzen würden. Wenn ein Parkplatz allerdings mit einer Stützmauer abge- grenzt werde bzw. ebenfalls die Errichtung einer Stützmauer geplant gewesen sei, habe das Bundesgericht die Vereinbarkeit mit einem Bauverbot verneint (mit Ver- weis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_599/2013 vom 14. April 2014 E. 4.). Vorlie- gend sei aus den Akten ersichtlich, dass die Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ von den übrigen Verkehrsflächen mittels Randsteinen und Begrü- nung abgegrenzt sei. Auf der Parzelle befänden sich nebst geteerten Parkfeldern mehrere (fest verankerte) Säulen mit Hinweisschildern, zwei (fest verankerte) Parksäulen, ein Container und ein (fest verankerter) Boden zwecks Höhenbegren- zung. Des Weiteren gehe aus dem Grundbuchauszug der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ hervor, dass der Container als Baute eingetragen sei. Zumal der Bestand von Fahrnisbauten nicht in das Grundbuch eingetragen werde, sei der sich auf der Parzelle befindliche Container als Baute im sachenrechtlichen Sinne zu qualifizieren. Aufgrund der Gesamtheit des Containers, der Parkplätze und der erwähnten fest verankerten Bauteile gelangte die Vorin- stanz zum Schluss, dass auf der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ eine Baute im sachenrechtlichen Sinne errichtet worden sei, weshalb aus dem gerichtlichen Verbot grundsätzlich Rechte abgeleitet werden könnten (pag. 151 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter erwog die Vorinstanz, sowohl in BGE 148 IV 30 E. 1.5 als auch im Urteil SU210040 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2022 E. 2.6 f. sei befunden worden, dass eine Bestrafung wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots nicht zulässig sei, wenn es sich beim fraglichen Areal um eine öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 des Strassenverkehrsgesetz vom 19 Dezember 1958 29 (SR 741.01; SVG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11; VRV) handle. Das Verhalten einer Motorfahrzeugführerin, welche die bezahlte Parkzeit überschreite, sei [allein] nach den Vorschriften des SVG und dessen Aus- führungsbestimmungen zu beurteilen. Das Obergericht des Kantons Zürich habe im zitierten Entscheid im Sinne einer Eventualbegründung festgehalten, es sei der dortigen Verbotsnehmerin um das Entgelt für die Parkplatzüberlassung gegangen. Das Parkieren auf dem fraglichen Areal sei an sich zulässig gewesen und die Grundeigentümerin habe der dortigen Beschuldigten den (unselbständigen) Besitz freiwillig eingeräumt, womit keine eigentliche Störung der Sachherrschaft bzw. kein Angriff auf die tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse vorliege. Das gerichtliche (all- gemeine) Verbot diene nicht zur Eintreibung von allenfalls geschuldeten Parkge- bühren. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt und unstrittig, dass der Parkplatz auf dem Grundstück E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ der Allgemeinheit entgeltlich zur Verfügung stehe. Nachdem die Zufahrten sodann nicht mit Schran- ken versehen seien, dürfte es sich nach vorinstanzlicher Auffassung bei der einem unbestimmbaren Personenkreis offenstehenden Parkfläche um eine öffentliche Strasse i.S. des SVG handeln. Die Vorinstanz erwog, gemäss Aussagen des Ge- schäftsführers der Privatklägerin werde dieses Grundstück durch die Privatklägerin zu Einkommenszwecken gemietet. Es sei gerade deren Ziel, dass Motorfahrzeug- führer auf dem Parkplatz parkieren würden. Man könne sagen, damit widme die Privatklägerin als Grundeigentümerin die Verkehrsfläche konkludent dem Gemein- gebrauch. Jedenfalls aber räume die Privatklägerin den parkierenden Motorfahr- zeugführern den Besitz freiwillig ein. Damit liege gerade keine eigentliche Besit- zesstörung vor – im Gegenteil würde ohne parkierende Motorfahrzeugführer und somit ohne angebliche Besitzesstörungen der Geschäftszweck der Privatklägerin scheitern. Das gerichtliche Verbot erweise sich somit als von vornherein nicht zulässig, da es nicht dem Schutz des Besitzes diene. Sodann enthalte das gerichtliche Verbot selbst auch keinen Hinweis auf eine Ge- bührenpflicht. Auch deshalb könnte die Nichtbezahlung einer Parkgebühr nicht auf dem Weg der Bestrafung wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot geahndet werden. Dass auf dem Parkplatz Hinweistafeln auf eine Gebührenpflicht sowie an den Automaten zusätzlich angeheftete A4-Blätter vorhanden seien, könne diesen Mangel nicht heilen, ansonsten ein gerichtlich bewilligter Verbotstext belie- big durch zusätzliche Hinweise ergänzt werden könne. Schliesslich mute die Berufung auf das richterliche Verbot und die angebliche Be- sitzesstörung im vorliegenden Fall auch rechtsmissbräuchlich an. Die Privatklägerin bediene sich des gerichtlichen Verbots letztlich einzig für ihre (angestrebten) finan- ziellen Zwecke und dabei auch zur (für sie gegenüber einem Schuldbetreibungs- verfahren deutlich günstigeren) Eintreibung von allenfalls geschuldeten Parkge- bühren mittels Androhung von Strafanzeigen und durch Konstitution als Zivilkläge- rin und Forderung von Umtriebsentschädigungen in hernach tatsächlich eingeleite- ten Strafverfahren. Ein solches Vorgehen verdiene keinen strafrechtlichen Schutz. 30 14. Erwägungen der Kammer 14.1 Ausgangslage Die Privatklägerin vertritt die Ansicht, entgegen der Annahme der Vorinstanz und der Verteidigung liege ein gültiges richterliches Verbot vor, gegen welches der Be- schuldigte verstossen habe. Folglich sei er wegen Widerhandlung gegen das rich- terliche Verbot auf Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ schuldig zu erklären. Die Verteidigung macht demgegenüber geltend, das richterliche Verbot sei aus mindestens zwei unabhängig voneinander bestehenden Gründen nicht rechtmässig und daher wenigstens im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Im Sinne eines Eventualstandpunktes wird sodann geltend gemacht, der Beschuldigte habe nicht gegen das richterliche Verbot verstossen. Im Berufungsverfahren haben sich sowohl die Privatklägerin als auch die Verteidi- gung in ihren schriftlichen Eingaben erneut eingehend zu den bereits vor der Vorin- stanz aufgeworfenen Fragestellungen geäussert. Ihre jeweiligen Standpunkte wer- den im Folgenden für jeden Punkt zusammengefasst wiedergegeben; gefolgt von den Erwägungen der Kammer. 14.2 Gerichtliches Verbot auf öffentlichen Strassen im Privateigentum 14.2.1 Argumente der Verteidigung Zur Rüge, wonach die streitgegenständliche Fläche eine öffentliche Strasse im Sinne des SVG sei, welche nicht mit einem gerichtlichen Verbot belegt werden könne, bringt der Beschuldigte begründend vor, der Verkehr auf öffentlichen Stras- sen werde in der Schweiz durch das SVG geregelt (Art. 1 Abs. 1 SVG). Nach Art. 1 Abs. 2 VRV seien diejenigen Strassen öffentlich, welche nicht ausschliesslich priva- tem Gebrauch dienen würden. Das Bundesgericht habe in BGE 148 IV 30 erkannt, dass die Benutzung öffentlicher Strassen abschliessend durch das SVG geregelt werde und für gerichtliche Verbote im Sinne von Art. 258 ZPO auf öffentlichen Strassen somit kein Raum bleibe (E. 1.4.1 und E. 5). Sodann habe das Bundesge- richt festgehalten, dass der Begriff der öffentlichen Strasse i.S.v. Art. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV weit auszulegen sei. Massgebend sei allein nur, ob die Fläche dem allgemeinen Verkehr diene. Es sei nicht massgebend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet sei. Ebenfalls nicht massgebend sei, ob die Strasse im Eigentum des Gemeinwesens oder eines Privaten stehe (E. 1.4.2). Das Obergericht des Kantons Zürich sei dem Bundesgericht im Urteil SU210040 vom 23. März 2022 gefolgt. Die Privatklägerin wolle das Besagte nicht für sich gel- ten lassen bzw. lasse ausführen, die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach öffentliche Strassen einem gerichtlichen Verbot nach Art. 258 ZPO nicht zugänglich seien, gelte nur für Strassen im Eigentum des Gemeinwesens. Dies treffe nicht zu. Namentlich habe das Bundesgericht in BGE 148 IV 30 keine Differenzierung da- nach unternommen, ob die Strasse im Eigentum des Gemeinwesens oder eines Privaten stehe. Massgebend sei allein, ob es sich um eine öffentliche Strasse handle (mit Verweis auf PFAU/BIRGUEL, Das gerichtliche Parkverbot, in: Jusletter 1. Juli 2023, N 4). Soweit die Privatklägerin vortragen lasse, bei öffentlichen Stras- sen auf Grundstücken im Privateigentum treffe das SVG nicht eine abschliessende Ordnung und es seien Anordnungen nach Art. 258 ZPO zulässig, vertrage sich die- 31 se Ansicht nicht mit BGE 148 IV 30. Auch habe die Privatklägerin offen wider- sprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich vorbringen lassen, sie habe Tafeln nach der Signalisationsverordnung (SR 741.21; SSV) angebracht. Sie bediene sich also Anordnungen, mit welchen hoheitlich die Benutzung von Strassen geregelt würde, und lasse gleichzeitig im offenen Widerspruch vortragen, sie habe «als privatrecht- liches Rechtssubjekt kein Privileg, Verkehrsregeln hoheitlich mit den Mitteln des SVG durchzusetzen». Genau dieses Privileg masse sie sich jedoch mit der Anbrin- gung von Tafeln nach der Signalisationsverordnung zumindest an (pag. 262 f.). 14.2.2 Argumente der Privatklägerin Mit Berufungsbegründung vom 4. Juli 2024 (pag. 227 ff.) liess die Privatklägerin zusammengefasst ausführen, es werde nicht bestritten, dass das fragliche Areal allgemein zugänglich und damit eine öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG sei. Da- gegen sei die vom Beschuldigten vertretene Sichtweise falsch, dass ein gerichtli- ches Verbot immer dann unzulässig sei, wenn es sich beim Areal um eine öffentli- che Strasse i.S.v. Art. 1 SVG handle. Soweit die Vorinstanz aus den Erwägungen in BGE 148 IV 30 E. 1.5 schliesse, dass allein das Vorliegen einer öffentlichen Strasse zum Ausschluss gerichtlicher Verbote führe, könne ihr nicht gefolgt wer- den. In BGE 148 IV 30 sei ein Gemeinwesen Eigentümer des Parkplatzes gewesen und die genannte E. 1.5 zur Anwendbarkeit gerichtlicher Verbote sei vor dem Hin- tergrund des konkreten Falls, d.h. eines Areals im Eigentum des Gemeinwesens, erfolgt. Am Gesagten ändere insbesondere nichts, das nach konstanter Rechtspre- chung die unbestrittene Qualifikation als öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG nicht von den Eigentumsverhältnissen abhänge. Sei nämlich das Gemeinwesens Ei- gentümer des Areals, spiele es in der Tat keine Rolle, ob das Areal im Verwal- tungs- oder Finanzvermögen sei oder sachenrechtlich Gemeingebrauch vorliege: Wenn das Gemeinwesen Eigentümer des Areals sei und eine öffentliche Strasse vorliege, könne ein Gemeinwesen den Gemeingebrauch richtigerweise nicht durch ein Verbot nach Art. 258 ZPO untersagen lassen. Wolle ein Gemeinwesen den Gemeingebrauch aufheben oder einschränken, müsse es auf den dafür zuge- schnittenen öffentlich-rechtlichen Weg vorgehen. Das Gemeinwesen dürfe die öf- fentlich-rechtlichen Vorschriften aber nicht umgehen, indem es beim Zivilgericht ein Verbot erwirke (pag. 232 f.). Vorliegend gestalte sich die Situation grundlegend anders: Eigentümer von Parzel- le E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ sei nicht das Gemeinwesen, sondern F.________. Er vermiete das Areal – hiervon umfasst die Parkplatzbewirtschaftung – an die Privatklägerin. Die Privatklägerin habe als privatrechtliches Rechtssubjekt kein Privileg, Verkehrsregelvorschriften hoheitlich mit den Mitteln des SVG durch- zusetzen und sei auch nicht als Grundrechtsadressat verpflichtet zur Einhaltung entsprechender öffentlich-rechtlicher Prozesse. Anordnungen zum Schutz privater Interessen der dinglich Berechtigten des Grundstücks seien deshalb nach Art. 258 ZPO zu verfügen (pag. 233). Soweit der Beschuldigte sich auf das Urteil SU210040 des Obergerichts des Kan- tons Zürich berufe, worin die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung auch auf ein im Privateigentum stehendes Privatgrundstück ausgedehnt worden sei, verkenne er, dass dieses Urteil durch dasselbe Gericht – zumindest im Ergeb- 32 nis – bereits wieder korrigiert worden sei. So habe das Obergericht des Kantons Zürich im Urteil LF220090 vom 23. Mai 2023 die dortige Vorinstanz korrigiert, wel- che auf ein Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots i.S.v. Art. 258 ZPO nicht eingetreten sei, weil dieses sich auf eine öffentliche Strasse im Privateigentum be- zogen habe. Das Obergericht des Kantons Zürich habe sich sodann im Urteil LF220090 vom 23. Mai 2023 – anders als im Urteil SU210040 vom 23. März 2022 – ausführlich mit den verschiedenen Lehrmeinungen zur Zulässigkeit gerichtlicher Verbote auf öffentlichen Strassen auseinandergesetzt und sei zu einem differen- zierten Ergebnis gekommen. Ein gerichtliches Verbot sei nicht schon stets dann ausgeschlossen, wenn eine öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG und Art. 1 Abs. 1 VRV vorliege. Vielmehr müsse die Strasse zudem der Öffentlichkeit gewidmet sein (oder im Eigentum des Gemeinwesens liegen). Auch im Falle einer Widmung habe das Gemeinwesen, wenn es den Gemeingebrauch einschränken wolle, auf den öf- fentlich-rechtlichen Wegen einer Entwidmung vorzugehen. Ein Ausweichen auf Art. 258 ZPO würde eine Umgehung der für das Gemeinwesen vorgesehenen öf- fentlich-rechtlichen Prozessabläufe darstellen. Wo aber keine Widmung vorliege und für einen Privaten auch gar keine spezifischen öffentlich-rechtlichen Instrumen- te bestehen würden, könne ihm folglich auch die Anrufung von Art. 258 ZPO nicht verwehrt werden. Eine solche Schlussfolgerung werde zudem den praktischen Be- gebenheiten gerecht, seien doch gerichtliche Verbote auf öffentlichen Strassen, die aber im Privateigentum stünden, ausgesprochen verbreitet. Zahlreiche Stimmen in der Lehre würden sich gleichlautend äussern (mit Verweis auf KRAMER, Das ge- richtliche Verbot und das Strassenverkehrsrecht, Jusletter vom 8. Juli 2013; ROH- NER, Schutz von Verkehrsflächen im Privateigentum, Strassenverkehr, SO/2014 S. 65 ff.; TIRINZONI, Strassenverkehr 1/2023, S. 19 ff.). Das Bundesgericht selbst habe in einem früheren Urteil 6B_116/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3.3 ebenfalls auf die Massgeblichkeit des Gemeingebrauchs hingewiesen. In BGE 148 IV 30 sei diesbezüglich keine Praxisänderung erfolgt (pag. 233 ff.). Auch mit Replik vom 25. Oktober 2025 bemängelt die Privatklägerin sodann, der Beschuldigte setze sich mit den eingehenden Erwägungen aus dem Urteil LF220090 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2023, welche in Kenntnis von BGE 148 IV 30 ergan- gen seien, nicht auseinander. Auch auf die vom Beschuldigten hingewiesene Lehrmeinung PFAU/BIRGUEL sei im Urteil LF20090 Bezug genommen worden. Der Beschuldigte mache es sich zu einfach, wenn er repetitiv nur das ältere Urteil SU210040 wiedergebe (pag. 286 f.). Vorliegend sei kein Tatbestand für die Widmung einer im Privateigentum stehen- den Strasse gemäss Art. 13 Abs. 3 Strassengesetz (BSG 732.11; SG) anwendbar. Die vorinstanzliche Haltung, wonach man sagen könne, aufgrund des Ziels des Parkierens auf dem fraglichen Areal «widme die Privatklägerin als Grundeigentü- merin konkludent die Verkehrsfläche dem Gemeingebrauch» sei schlicht falsch. Ei- ne solche Widmung könne lediglich mit Zustimmung des Eigentümers, also F.________, erfolgen und nicht der Privatklägerin. Sodann konstruiere die Vorin- stanz einen Widmungstatbestand, den es nicht gebe. Eine konkludente Widmung wäre lediglich in Zusammenhang mit der Übernahme des Unterhalts denkbar (Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG), wobei nach der Praxis das blosse Dulden der allgemeinen Strassenbenützung die Annahme einer Zustimmung aber noch nicht rechtfertige. 33 Mangels Widmung bestehe kein Gemeingebrauch. Damit könne ein gerichtliches Verbot auf der Parkieranlage auf Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________, wiewohl die Anlage als öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG zu qualifi- zieren sei, grundsätzlich beantragt, angeordnet und auch durchgesetzt werden. Der Entscheid CIV 17 636 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 14. März 2017 sei damit nicht zu beanstanden (pag. 235 f.). Mit Replik vom 25. Oktober 2024 (pag. 287 f.) ergänzte die Privatklägerin sodann, dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Urteil PEN 23 199 vom 5. Fe- bruar 2024, in welchem praktisch gleichzeitig über einen weiteren Fall einer Wider- handlung gegen das gerichtliche Verbot auf Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ befunden worden und der Beschuldigte ebenfalls freigesprochen worden sei, Folgendes erwogen habe (E. IV.2): «Nach Auffassung des Gerichts kann aber nicht schon alleine die Qualifikation eines Grundstücks als öffentliche Strasse im Sinne des SVG zu einer Unzulässigkeit des gerichtlichen Verbots führen. Bei genauer Betrachtung prüfte das Bundesgericht in BGE 148 IV 30 denn auch nicht die Rechtmässig- keit des gerichtlichen (allgemeinen) Verbots, sondern, ob das zu Randzeiten geltende Parkierungsre- gime durch die Eigentümerschaft (Kanton Luzern) zwingend auf öffentlich-rechtlichem Weg hätte an- geordnet werden müssen. Es hielt fest, im Bereich öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch könne die öffentlich-rechtliche Körperschaft den Gemeingebrauch nicht durch ein Verbot nach Art. 258 ZPO un- tersagen lassen. Wolle sie den Gemeingebrauch aufheben oder einschränken, muss sie auf öffent- lich-rechtlichem Weg vorgehen. Vielmehr ist der Auffassung der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich zu folgen, wonach massge- blich ist, ob im öffentlich-sachenrechtlichen Sinn eine im Privateigentum stehende öffentliche Sache im Gemeingebrauch vorliegt (und eine entsprechende Widmung vorhanden ist). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Widmung i.S. von Art. 13 des kantonalen Strassengesetzes (SG; BSG 732.11) liegt nicht vor. Somit ist der Erlass des gerichtlichen Verbots auf der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl-Nr. ________ grundsätzlich rechtmässig erfolgt.» 14.2.3 Erwägungen der Kammer Fraglich ist zunächst, ob es sich bei Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ um ein Grundstück handelt, welches überhaupt mit einem richterlichen Verbot nach Art. 258 ZPO belegt werden kann. In diesem Zusammenhang stellt sich vorab die Frage, ob es sich vorliegend um eine öffentliche Verkehrsfläche i.S. des SVG handelt. Wäre dies der Fall, so wäre im Weiteren zu prüfen, inwiefern das SVG Raum für den Erlass eines richterlichen Verbots auf einer sich im Privateigen- tum befindlichen, dem SVG unterstehenden Verkehrsfläche belässt. Der Beschuldigte verweist auf BGE 148 IV 30, worin über ein gerichtliches Verbot für ein Parkareal, welches im Eigentum eines Kantons stand, zu befinden war. Im genannten Urteil wurde u.a. festgehalten, der Begriff der öffentlichen Strasse müs- se weit ausgelegt werden und auch Plätze, Brücken, Unterführungen usw. seien als Strassen anzuerkennen (E. 1.4.2 des genannten Urteils). Das Bundesgericht erwog weiter, es sei weder entscheidend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet sei, noch sei dabei massgebend, ob die Strasse in privatem oder öffentli- chem Eigentum stehe, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr diene. Letzteres treffe zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehe, 34 selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt sei. Der Charakter als öffentliche Strasse hänge nicht vom Willen des Eigentümers ab, sondern von ihrer tatsächlichen Benützung (BGE 148 IV 30 E. 1.4.2 m.w.H.). Das Obergericht des Kantons Zürich hat sich in dem von der Privatklägerin zitierten Urteil LF220090 vom 23. Mai 2023 zum Begriff der Öffentlichkeit einer Strasse im Sinne der öffentlich-sachenrechtlichen Terminologie und im Sinne des SVG geäus- sert. Eine Strasse sei «öffentlich» im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch diene (vgl. hierzu auch BGE 148 IV 30 E. 1.4.2). Massgeblich sei dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum stehe, sondern ob sie (faktisch) dem allgemeinen Verkehr diene. Letzte- res treffe zu, wenn sie (aufgrund der erkennbaren äusseren Umstände) einem un- bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehe, selbst wenn die Benutzung nach Art (z.B. Fahrrad-, Fuss-, Wanderweg) oder Zweck (z.B. Kirch- oder Schulweg, nur Zubringerdienst) eingeschränkt sei (E. 5.2.1 des genannten Urteils). Der weit ge- fasste Strassenbegriff des SVG umfasse damit auch Strassen, die rein tatsächlich (d.h. ohne entsprechende Widmung) dem allgemeinen Verkehr offen stünden. We- sentlich sei, dass die Subsumtion unter den Begriff der öffentlichen Strasse im Sin- ne des SVG noch nichts darüber Aussage, wem die Verfügungsbefugnis über die Verkehrsfläche zukomme. Sie könne beim Privateigentümer liegen, was diesfalls dafür spreche, dass er für die Regelung der Benutzung der Verkehrsfläche – mit- tels Erwirkung eines Verbots – auf dem Zivilweg vorgehen kann (E. 5.2.2 des ge- nannten Urteils). Bei der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ handelt es sich um ein grosses, für einen unbestimmten Personenkreis öffentlich zugängliches Parkfeld, welches in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschuldigten als öffent- liche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV zu qualifizieren ist. Diesen Umstand stellt die Privatklägerin auch nicht in Abrede. Hingegen gehen die Auffas- sungen der Parteien zur Frage der Zulässigkeit eines richterlichen Verbots auf die- ser sich im Privateigentum des F.________ befindlichen, dem SVG unterstehenden Verkehrsfläche auseinander. Der Beschuldigte verweist wiederum auf das Urteil BGE 148 IV 30, worin festgehal- ten wurde, dass es sich bei einem (sich im öffentlichen oder privaten Eigentum be- findlichen) Grundstück, welches (zu bestimmten Zeiten) «einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benutzung offen» stehe, um eine öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV handle, welches (für die genannten Zeiten) nicht mehr mit einem gerichtlichen Verbot belegt werden könne bzw. eine Bestrafung zu- folge des Verbots nicht möglich sei. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob das entsprechende Areal «als öffentliche Sache im Gemeingebrauch, als Finanz- oder Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sei oder ob es als dem Gemeingebrauch gewidmet zu gelten habe» (BGE 148 IV 30 E. 1.5; vgl. BSK ZPO- TENCHIO/TENCHIO, Art. 258 N 7b). Zutreffend ist sodann, dass das Obergericht des Kantons Zürich sich im Urteil SU210040 vom 23. März 2022 dieser Auffassung an- schloss (vgl. insb. E. 2.6. des genannten Urteils). An dieser Stelle ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in der nicht publizierten E. 1.6 wider- sprüchlich dazu festhielt, dass die Frage, ob sich ein gerichtliches Verbot 35 grundsätzlich auch auf private Grundstücke beziehen könne, die unter das SVG fal- len würden, offen gelassen werden könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2020 vom 23. August 2021 [= BGE 148 IV 30] E. 1.6; vgl. auch BSK ZPO- TENCHIO/TENCHIO, Art. 258 N 7b). Alsdann weisen TENCHIO/TENCHIO darauf hin, dass BGE 148 IV 30 in seiner Apo- diktik zu weit gehe, zumal er sämtliche Verkehrsflächen im Sinne des Strassenver- kehrsrechts ausnahmslos von der Möglichkeit, diese mit einem gerichtlichen Verbot zu belegen, ausnehme. Die Unzulässigkeit von gerichtlichen Verboten auf Ver- kehrsflächen, die von der Eigentümerschaft dem Gemeingebrauch gewidmet sei, sei richtig, da diese uneingeschränkt der Allgemeinheit zur Verfügung stünden. Mögliche Beschränkungen oder Anordnungen könnten sich somit nicht mehr aus dem zivilrechtlichen Besitzesschutz ergeben, sondern sich nur noch auf das Stras- senverkehrsrecht stützen. Wären gerichtliche Verbote – wie vom Bundesgericht vorgetragen – indes auf sämtlichen öffentlichen Strassen im Sinne des Strassen- verkehrsrechts – unabhängig von der Widmung der zuständigen Eigentümerschaft – unzulässig, so hätte dies in der Praxis massive Auswirkungen (so auch das von der Privatklägerin zitierte Urteil LF220090 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2023 E. 5.4.2.). So würden zum einen sehr vielen, mit gerichtlichen Verboten belegten Parkplätzen die Rechtsgrundlage für das Verbot entzogen und keinerlei Sanktionen könnten mehr ausgesprochen werden. Parkplätze, die nur Kunden oder Besuchern zur Verfügung stehen sollten, könnten zum anderen nicht mehr mit einem gerichtlichen Verbot belegt werden, wenn diese als öffentliche Ver- kehrsflächen im Sinne des Strassenverkehrsrecht qualifiziert würden (BSK ZPO- TENCHIO/TENCHIO, Art. 258 N 7e). Gemäss TENCHIO/TENCHIO müsse es darauf ankommen, ob der Berechtigte zufol- ge seiner Widmung wünsche, ob seine (im Sinne des SVG) öffentliche Verkehrs- fläche einem unbestimmten Personenkreis (dem Gemeingebrauch) tatsächlich zur Benützung stehen solle oder nicht, womit der (explizit oder konkludent kenntlich gemachte) Wille des Eigentümers – entgegen BGE 148 IV 28 E. 1.4.2. – massge- bend sein müsse. Falls nein (z.B. nur Kunden oder Mieterschaft sollen Zugang ha- ben), werde die entsprechende Fläche dem öffentlichen Verkehr «entzogen», was jedoch – so das Urteil LF220090 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2023 E. 4.1) – für Dritte durch ein signalisiertes Verbot oder eine Abschrankung kenntlich gemacht sein müsse. Diesfalls müsse die Fläche mit einem gerichtlichen Verbot belegt werden können. Dem stehe denn auch die Strassenverkehrsgesetz- gebung und deren Zielsetzung nicht entgegen (zum Ganzen siehe BSK ZPO- TENCHIO/TENCHIO, Art. 258 N 7e m.w.H.). Auch das Obergericht des Kantons Zürich gelangte im Urteil LF220090 vom 23. Mai 2023 zum Schluss, dass das Strassenverkehrsrecht Raum für die Zuständigkeit des Zivilgerichts zum Erlass ei- nes Verbots auf einer privaten, gemäss SVG öffentlichen Verkehrsfläche lasse (E. 5.4.2. des genannten Urteils). Die Kammer gelangt mit der Privatklägerin zur Auffassung, dass nicht alleine aus BGE 148 IV 30 geschlossen werden kann, bereits das Vorliegen einer öffentlichen Strasse nach SVG führe zum Ausschluss gerichtlicher Verbote nach Art. 258 ZPO. Vielmehr ist der überzeugenden Differenzierung von TENCHIO/TENCHIO und des 36 Obergerichts des Kantons Zürichs im Urteil LF220090 zu folgen, wonach massge- blich ist, ob eine dem Gemeingebrauch gewidmete und damit im öffentlich- sachenrechtlichen Sinne öffentliche Strasse vorliegt. Ist dies der Fall, könnten sich Beschränkungen nur auf das Strassenverkehrsrecht stützen und es würde kein Raum für ein richterliches Verbot nach Art. 258 ZPO bestehen. Die Frage, ob eine entsprechende Widmung vorliegt, bestimmt sich nach kantona- lem Recht. Art. 13 Abs. 3 SG hält fest, dass Privatstrassen dem Gemeingebrauch durch (a) Verfügung der Gemeinde, wenn die Grundeigentümerin oder der Grun- deigentümer zugestimmt hat, (b) durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zuguns- ten der Öffentlichkeit oder (c) durch Übertragung der Unterhaltspflicht an einer dem allgemeinen Verkehr offenen Strasse an die Gemeinde gewidmet werden. Mit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass vorliegend keiner der genannten Widmungstat- bestände erfüllt ist. Die vorliegende Verkehrsfläche steht im Privateigentum von F.________, welcher offenkundig nicht anstrebt, die Verkehrsfläche der Allgemein- heit dahingehend zu öffnen, als er die Verfügungsmacht darüber abzugeben ge- denkt. Gegenteiliges wird denn auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Demnach kann nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht von einer dem Ge- meingebrauch gewidmeten und damit im öffentlich-sachenrechtlichen Sinne öffent- lichen Strasse ausgegangen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ um eine im Privateigentum befindliche, dem SVG unterstehende Verkehrsfläche handelt, welche nicht dem Gemeinge- brauch gewidmet wurde. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Anordnung eines gerichtlichen Verbots nach Art. 258 ZPO demnach als rechtmässig. 14.3 Legitimation des Verbotnehmers 14.3.1 Argumente der Verteidigung Der Beschuldigte bringt weiter vor, selbst wenn zutreffe, dass auf öffentlichen, dem SVG unterstehenden Strassen gerichtliche Verbote zulässig wären, sei der Verbot- nehmer F.________ nicht zum Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots legi- timiert gewesen. Zum Gesuch eines gerichtlichen Verbots nach Art. 258 ZPO sei berechtigt, wer «an einem Grundstück dinglich berechtigt ist». Das sei vorab der Eigentümer der Liegenschaft. Ein Dienstbarkeitsberechtigter könne ein gerichtli- ches Verbot erwirken, wenn und soweit er in seinen Rechten beschränkt werde. Der Verbotsnehmer sei Eigentümer des zu einem selbständigen Grundstück aus- gestalteten Baurechts. Gegenstand eines Baurechts könnten nur Bauten sein. Die blosse Umgestaltung des Bodens wie zu Strassen, Tennisplätzen oder zu Fuss- ballplätzen könnten nicht Gegenstand eines Baurechts sein. Entgegen der Vorin- stanz erstrecke sich das Baurecht des Verbotsnehmers daher nur auf den sich auf der Liegenschaft befindenden Container, der (inzwischen) mit dem Boden fest ver- bunden sei und somit als Baute im vorstehenden Sinne gelte. Nur in Bezug auf den Container habe der Verbotsnehmer daher in seinen dinglichen Rechten tangiert werden können. Der Verbotsnehmer sei daher nur in Bezug auf den sich auf der Liegenschaft be- findenden Container zum Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots aktivilegi- 37 timiert gewesen. Feste räumliche Einrichtungen, die als Baute, an denen der Bau- berechtigte ein Recht habe, qualifizieren werden könnten, seien offensichtlich vom Beschuldigten aber nicht tangiert worden. Das gerichtliche Verbot mit Bezug auf die gesamte Fläche erweise sich daher auch aus diesem Grund als nicht recht- mässig. Die geteerte Parkfläche und damit auch der vom Beschuldigten benutzte Parkplatz seien vom Baurecht nicht erfasst und könnten deshalb auch nicht von ei- nem gerichtlichen Verbot, das der Bauberechtigte erwirkt habe, erfasst sein (pag. 263 f.). 14.3.2 Argumente der Privatklägerin Mit Replik vom 25. Oktober 2024 führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte setze sich nicht mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander, sondern wiederhole den bereits eingenommenen Standpunkt. Die Vorinstanz habe in sachverhaltlicher Hinsicht richtig festgestellt, dass die als Baurecht im Grundbuch eingetragene Par- zelle Nr. ________ mit Randsteinen und Begrünung von den übrigen Verkehrs- flächen baulich abgegrenzt sei. Ebenso habe die Vorinstanz auf die fest veranker- ten Elemente im Boden (Container, Säulen mit Hinweisschildern, Parksäulen, Bo- gen zwecks Höhenbegrenzung) verwiesen. Es bestehe vorliegend gerade keine reine Anlage, die sich in einer blossen Umgestaltung des Bodens erschöpfen wür- de. Diese zutreffende sachverhaltliche Würdigung könne vor Obergericht nicht mehr in Zweifel gezogen werden resp. sei nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit sie willkürlich sein solle. Folgerichtig sei auch die gesamte Fläche als Baurecht bzw. eigene Parzelle im Grundbuch eingetragen worden. Damit liege eine Baute vor, woran ein Baurecht begründet und hierfür ein entsprechendes gerichtliches Verbot gültig erlassen werden könne (pag. 288). 14.3.3 Erwägungen der Kammer Dass bei Vorliegen einer Dienstbarkeit der Dienstbarkeitsberechtigte (hier somit der Baurechtsberechtigte) berechtigt ist, ein richterliches Verbot zu erlangen, ist in der Lehre unbestritten (TENCHIO/TENCHIO, Art. 258 N 7a; SUTTER-SOMM/SEILER, Hand- kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N 5 zu 258; ZPO DI- KE-SCHWANDER, Art. 258 N 4). Wie bereits dargelegt, ist F.________ Eigentümer der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ im Baurecht. Das Regionalgericht Em- mental-Oberaargau hat mit Entscheid vom 14. März 2017 – in Kenntnis des Bau- rechts bis 2065 – F.________ hierfür das gerichtliche Verbot bewilligt (pag. 29). Die Auffassung der Verteidigung, wonach F.________ nur in Bezug auf den sich auf der Liegenschaft befindenden Container – der vermeintlich einzigen Baute – aktivlegitimiert gewesen sein soll, erweist sich nach Auffassung der Kammer als unzutreffend. Die Vorinstanz hat in willkürfreier Weise festgestellt, dass auf dem Parkplatz nebst dem Container mehrere fest verankerte Elemente und bauliche Abgrenzungen vorhanden seien. In Anbetracht dessen, dass gemäss GRUDIS- Auszug der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ sodann auch die gesamte Fläche als Baurecht bzw. eigene Parzelle im Grundbuch eingetragen wurde (pag. 123), ist die Haltung der Verteidigung, wonach das vom Regionalge- richt Emmental-Oberaargau bewilligte gerichtliche Verbot mit Bezug auf die gesam- 38 te Fläche sich als nicht rechtmässig erweise, abzulehnen. Die Verteidigung kann sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie argumentiert, der Beschuldigte habe mit seinen Handlungen die Rechte des Verbotnehmers nicht verletzt. So zielt dieses Argument – entgegen der eigentlichen Rüge der Verteidigung – nicht auf die grundsätzliche Rechtmässigkeit der Bewilligung des richterlichen Verbots, sondern den konkreten Anwendungsfall. Die Berechtigung von F.________, einen Antrag um Erlass eines richterlichen Ver- bots auf dem Grundstück E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ zu stellen, ist nach Auffassung der Kammer bei dieser Ausgangslage nicht in Abrede zu stellen. 14.4 Besitzesstörung 14.4.1 Argumente der Verteidigung Im Falle der Annahme eines rechtmässigen gerichtlichen Verbots macht die Vertei- digung geltend, der Beschuldigte habe dieses nicht verletzt. Sie argumentiert, die Vorinstanz habe zutreffend erkannt, dass die Privatklägerin anerkanntermassen gerade wolle, dass man auf ihren Parkplätzen parkiere, da dies dem Geschäfts- zweck der Privatklägerin entspreche. Ebenso zutreffend habe sie erkannt, dass es der Privatklägerin nicht um Besitzesschutz der entsprechenden Parkfläche gehe, sondern um die Erlangung von Parkplatzgebühren, mithin um die Erlangung einer obligatorischen Forderung. Die Vorinstanz habe unter Verweis auf das Urteil SU210040 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2022 zu Recht festgehalten, dass das gerichtliche Verbot nach Art. 258 ZPO den zivilrechtlichen Besitzesschutz um ein Instrument des Strafrechts erweitere, das gerichtliche Verbot nach Art. 258 ZPO aber gerade nicht der Durchsetzung einer behaupteten obligatorischen Forderung diene. Die Privatklägerin lasse ergebnisorientiert argumentieren, dass eine solche Rechtsan- wendung dazu führen würde, dass gerichtliche Verbote, mit welchen Geschäfte die Benutzung ihrer Parkplätze an Nichtkunden verbieten würden, nicht mehr durchge- setzt werden könnten. Diese Argumentation verkenne die Funktion von gerichtli- chen Verboten zur Durchsetzung des Besitzesschutzes sowie die Funktion des Strafrechts als ultima ratio. Der Einsatz des Strafrechts sei namentlich bei irreversi- blen Normverletzungen gerechtfertigt, d.h. wenn eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht mehr möglich sei. Dieser ultima-ratio-Funktion des Strafrechts komme Art. 258 ZPO nach. Etwa könne sich ein Bäckerladen, auf des- sen Parkplatz regelmässig Nichtkunden parkieren würden, den Art. 926 ff. ZGB be- dienen. Der Privatklägerin gehe es nicht um Besitz, welcher irreversibel gestört werde. Die Privatklägerin wolle ja, dass man bei ihr parkiere. Es gehe ihr um Park- platzgebühren und damit um Geld. Bei Nichtbegleichung einer Geldforderung ent- stehe eben gerade kein irreversibler Schaden. Dass Geldforderungen bzw. deren Inkasso nur in Spezialfällen durch das Instrument geschützt werden sollen, zeige sich notabene auch darin, dass der Gesetzgeber nur punktuell entsprechende Straftatbestände geschaffen habe (etwa bei der Zechprellerei nach Art. 149 StGB und der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB). Der Gesetzgeber habe mit der Möglichkeit eines gerichtlichen Verbots nach Art. 258 ZPO folglich den Besitz (vorsorglich) schützen, nicht aber Geld – oder 39 sonstige obligatorische Forderungen – unter den Schutz des Strafrechts stellen wollen. Da die Privatklägerin aber gerade gewollt habe, dass der Beschuldigte bei ihr parkiere, liege auch keine Besitzstörung vor. Vielmehr wolle die Privatklägerin mit Mitteln des Strafrechts die Bezahlung der ihr angeblich geschuldeten Park- platzgebühren und Umtriebsentschädigungen erzwingen. 14.4.2 Argumente der Privatklägerin Die Privatklägerin argumentiert, mit dem gerichtlichen Verbot werde jede Besit- zesstörung untersagt und namentlich das unberechtigte Abstellen und Parkieren von Motorfahrzeugen aller Art. Es liege damit keine Benutzerordnung vor. Ebenso wenig diene das gerichtliche Verbot dazu, die Durchsetzung von Rechten und Pflichten an konkret einer bestimmten Person für eine längere Dauer vermieteten Parkfläche durchzusetzen. Es werde seitens Privatklägerin denn auch kein periodi- scher Mietzins verlangt, sondern eine lediglich regulierende Parkgebühr. Diese Parkgebühren würden dazu dienen, ein überlanges oder gar dauerhaftes Abstellen (wie im Fall eines bewusst an eine ganz bestimmte Person vermieteten Parkplat- zes) gerade zu verhindern. Ein solcher Zweck könne zulässiger Inhalt eines ge- richtlichen Verbots sein (pag. 237). Die Privatklägerin geniesse als Mieterin und damit unmittelbare, wenn auch un- selbständige Besitzerin Besitzesschutz bzw. über eine entsprechende Aktivlegiti- mation. Richtig sei zwar, dass die Privatklägerin den Besitz durch Parkierenlassen grundsätzlich freiwillig einräume und die Parkplatzbewirtschaftung des Areals durchaus beabsichtigt sei. Entgegen der Vorinstanz könne jedoch mit dieser auf die Einfahrt fokussierten Perspektive nicht gefolgert werden, dass damit der Anspruch auf einen von Art. 258 ZPO mitumfassten Schutz des Besitzes sozusagen verwirkt wäre. Wer auf das Areal gelange, dort aber länger als die kulanzhalber gewährten acht Minuten verbleibe und die verlangte Parkgebühr nicht bezahle, überdehne den ihm freiwillig eingeräumten Besitz. Hierfür bestehe offensichtlich keine Zustimmung und keine Berechtigung, was die Privatklägerin durch die eindeutige Markierung und Information über die Gebührenpflicht auch transparent mache und was vorlie- gend dem Beschuldigten auch bekannt gewesen sei. Das überlange und damit un- berechtigte Besetzen des Parkareals führe dazu, dass andere Fahrzeugführer die Fläche nicht nutzen könnten. Es mache im Ergebnis keinen Unterschied, ob einem Dritten der Zutritt auf dem Areal von Beginn verwehrt werde oder ob die Parkplatz- nutzung nicht mehr geduldet sei, weil sich der Dritte nicht an die Regeln halte. Es könne vorliegend keine Rede davon sein, dass die Privatklägerin das gerichtliche Verbot zur Unterbindung von Besitzesstörungen sozusagen zweckwidrig anwenden würde bzw. dass es an einer Besitzesstörung fehle. Anders zu entscheiden, hiesse im Übrigen, dass gerichtliche Verbote für Privatparkplätze wohl kaum mehr durch- gesetzt werden könnten. Verbreitet seien z.B. gerichtliche Verbote auf Parkplätzen privater Anbieter von Waren und Dienstleistungen, wobei das Verbot für jene gelte, welche nicht Kunden dieses Anbieters seien. Auch in diesem Fall werde aber der Besitz für die Parkplatznutzenden auf dem Areal zunächst freiwillig eingeräumt, je- doch müsse das Verbot durchgesetzt werden können, wenn sich herausstelle, dass der betreffende Fahrzeugführer nicht beim Anbieter konsumiere. Zusammenfas- send ergebe sich, dass Parkgebühren durchaus als Schutz von Besitzesstörungen 40 zu verstehen seien und eine durch ein gerichtliches Verbot untersagte Besitzess- törung auch dann vorliegen könne, wenn die Parkiermöglichkeit zunächst freiwillig eingeräumt werde, der betreffende Nutzer dann aber die Parkgebühr nicht bezahle (pag. 237 f.). Mit Replik vom 25. Oktober 2024 ergänzte die Privatklägerin, die Verteidigung ver- suche mit dem Beispiel eines Bäckerladens einen Gegensatz zum vorliegenden Fall zu konstruieren, welcher nicht überzeuge. Ein Parkplatz bei einem Bäckerla- den, der mit einem gerichtlichen Verbot belegt sei (und i.d.R. eine öffentliche Stras- se i.S.v. Art. 1 SVG darstelle) werde beim Verbotstext als unberechtigte, mit Straf- folgen verbundene Nutzung die Nichtbenutzung des Bäckerladens für parkierende anführen und die Benutzung damit für Kunden der Bäckerei reservieren. Die Park- platznutzung bei der Bäckerei erfolge damit nur scheinbar kostenlos. Wer den Parkplatz nutzen wolle, habe bei der Bäckerei einzukaufen, sonst riskiere man ein Strafverfahren (pag. 289). 14.4.3 Erwägungen der Kammer Gemäss erstelltem Sachverhalt liess F.________ das Grundstück E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ gegen jede Besitzesstörung mit gericht- lichem Verbot belegen. Verboten wurde namentlich das unberechtigte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück. Es wird sodann dar- auf hingewiesen, dass Widerhandlungen gegen das Verbot auf Antrag mit einer Busse von bis zu CHF 2'000.00 bestraft werden (pag. 29 ff.). Eine Gebührenpflicht wird im richterlichen Verbot nicht aufgeführt. Sie wird im privaten Hinweis der C.________ GmbH insoweit erwähnt, als darauf hingewiesen wird, dass der Park- platz nicht zum P.________ (Möbelhaus) gehöre und andere Gebühren gelten würden, welche entsprechend der gewünschten Parkzeit am Automaten zu bezah- len seien. Aus dem richterlichen Verbot geht somit hervor, dass der Verbotsnehmer das un- berechtigte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen untersagen will, wobei er gemäss zusätzlich angebrachtem Hinweistext offenkundig als «berechtigt» erach- tet, wer die Parkgebühr entrichtet. Zur Frage, inwieweit mit einem richterlichen Verbot nicht nur die Benutzung einer Parkfläche eingeschränkt werden, sondern auch eine Gebührenpflicht für das Par- kieren durchgesetzt werden kann, hat sich das Bundesgericht nicht explizit geäus- sert. Immerhin hielt es in BGE 148 IV 30 E. 1.4.1 in allgemeiner Weise fest, dass der Angriff auf andere Rechtsgüter als die tatsächlich bestehenden Herrschaftsver- hältnisse über eine Sache mit Art. 258 ZPO nicht abgewehrt werden könne und ei- gentliche Benutzerordnungen damit untersagt seien. In der Lehre werden verschiedene Sichtweisen vertreten. TENCHIO/TENCHIO gelan- gen zur Auffassung, die Einführung und/oder Durchsetzung einer Gebührenpflicht für das Parkieren mittels gerichtlichen Verbots (auch mittelbar, etwa durch eine Dik- tion wie «wer gegen die geltende Parkordnung verstösst …»), sei abzulehnen, da Gesetzeszweck des gerichtlichen Verbots der Besitzesschutz und nicht die Kom- merzialisierung von Eigentum sei. Zweck von Art. 258 ff. ZPO sei, den Besitz ge- gen konkrete, übermässige Störungen mit einer strafrechtlichen Sanktion zu schüt- 41 zen. Auch das Bundesgericht habe in BGE 148 IV 30 1.4.1 m.w.H. festgehalten, dass der Angriff auf andere Rechtsgüter als die tatsächlich bestehenden Herr- schaftsverhältnisse über eine Sache mit Art. 258 ZPO nicht abgewehrt werden könne. Anders zu entscheiden, würde zudem bedeuten, dass diejenigen, die einem beschränkten Nutzerkreis ihren Parkplatz gegen eine «Parkgebühr» (die nichts an- deres als ein Mietzins sei) anbieten würden, für die Eintreibung dieser obligatorisch geschuldeten Forderung das Strafrecht zur Verfügung gestellt werden würde, was eine unzulässige Privilegierung einer bestimmten Kategorie von obligatorischen Forderungen darstellen würde. Eine Pönalisierung von rein obligatorischen Schuld- nern könne unter Art. 258 ZPO nicht angehen. Das Entgelt für die Nutzung von Parkplätzen fusse auf einem zweiseitigen Vertrag, dem Parkplatznutzende durch Abstellen der Fahrzeuge konkludent zustimmen würden. Sie würden aber nur der (obligatorischen) Offerte zur Entrichtung eines bestimmten Entgelts für die entspre- chende Dauer zustimmen. Im Gegensatz zur Busse gegenüber nicht nutzungsbe- rechtigten Parkplatznutzern diene eine «Parkplatzgebühr» vielmehr der kommerzi- ellen Gegenleistung. Die Durchsetzung der Erfüllung von Geldschulden mit einem strafrechtlichen «Angriff auf den säumigen Schuldner» sei nicht Zweck von Art. 258 – 260 ZPO (BSK ZPO-TENCHIO/TENCHIO, Art. 258 N 23c). TIRINZONI argumentiert demgegenüber, Parkgebühren seien durchaus als Schutz vor Besitzstörungen zu verstehen. Es werde mit Einführung derselben verboten, die Parkfläche kostenlos zu benutzen, was viele Fahrzeuglenkende davon abhalte, ihr Fahrzeug auf der entsprechenden Parkfläche abzustellen resp. den Parkplatz (zu lange) zu benutzen. Die Einführung einer Gebührenpflicht könne mit dem ge- richtlichen Verbot somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Gehe eine Gebührenpflicht aus dem gerichtlichen Verbot ausdrücklich hervor (z.B. «Wer die vorgezeichneten Parkplätze ohne Bezahlung der vorgesehenen Gebühr bezahlt, wird, auf Antrag, mit Busse bis CHF 1'000.00 bestraft»), könne auch eine Wider- handlung dagegen entsprechend geahndet werden. Sei eine Gebührenpflicht im gerichtlichen Verbot selbst nicht enthalten, könne eine solche nur baulich, d.h. mit einer Schranke, oder in einem Zivilverfahren durchgesetzt werden (TIRINZONI, a.a.O., 20). Wie bereits dargelegt, ist es zulässig, die Nutzung einer im Privateigentum befindli- chen, dem SVG unterstehenden Verkehrsfläche, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet wurde, mit einem gerichtlichen Verbot einzuschränken. Stellt etwa ein Restaurant seiner Kundschaft eine Parkfläche zur Verfügung, kann das Parkieren des Autos auf besagter Parkfläche ohne Besuch des Restaurants eine vom Re- staurant unbewilligte Nutzung und somit eine Besitzesstörung durch verbotene Ei- genmacht darstellen, welche strafrechtlich durch die Widerhandlung gegen das richterliche Verbot geahndet werden kann. Nach Auffassung der Kammer kann so- dann die Verknüpfung des richterlichen Verbots mit einer Gebührenpflicht grundsätzlich als zulässig erachtet werden. Wie TIRINZONI treffend ausführt, stehen Parkgebühren nicht in offenkundigem Widerspruch mit dem eigentlichen Sinn und Zweck des richterlichen Verbots, sondern können durchaus als Schutz vor Besit- zesstörungen verstanden werden. Wird eine entsprechende Parkgebühr nicht be- zahlt, liegt ein Angriff auf die tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse über eine Sache vor, zumal das Parkieren auf der Parkfläche nicht (mehr) mit Einwilligung des Ver- 42 botsnehmers erfolgt. Allerdings muss nach Auffassung der Kammer einer solchen Parkgebühr vorderhand auch in tatsächlicher Hinsicht eine regulierende Funktion zukommen. Stehen bei den Parkgebühren indes die finanziellen Motive des Ver- botnehmers im Vordergrund, kann, wie TENCHIO/TENCHIO es ausdrücken, von einer eigentlichen «Kommerzialisierung des Eigentums» gesprochen werden, welche auch nach Ansicht der Kammer nicht Sinn und Zweck von Art. 258 ZPO entspricht. Folglich kann in Fällen mit Gebührenpflicht durch das gerichtliche Verbot eine obli- gatorische Forderung des Verbotsnehmers durchaus strafrechtlich geschützt wer- den, was indes nur zulässig ist, wenn das richterliche Verbot selbst hierfür die Rechtsgrundlage schafft (vgl. hierzu E. 14.5 hiernach). Soweit die Verteidigung gel- tend macht, gemäss BGE 148 IV E. 1.4.1 seien eigentliche Benutzerordnungen un- tersagt, ist festzuhalten, dass der Begriff «Benutzerordnung» im genannten Urteil nicht näher erläutert wird und namentlich auch die Frage unbeantwortet blieb, ob sich bei den Parkgebühren im dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt um eine solche handelt. An dieser Stelle sei angemerkt, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sich nicht mit Fällen von Restaurant- oder Einkaufscenter-Parkflächen vergleichen lässt. Die Privatklägerin bezweckt die gewerbsmässige Bewirtschaftung von Park- plätzen, wobei sie gemäss Angaben ihres Geschäftsführers ausschliesslich den Parkplatz auf der von ihr gemieteten Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ betreibt. Dass Fahrzeuge auf dem fraglichen Parkplatz parkieren und hierfür eine Gebühr entrichten, stellt das eigentliche Geschäftsmodell der Privatklä- gerin dar, was sich auch aus dem Zweck der Gesellschaft gemäss Eintrag im Han- delsregister ergibt. Der Beweiswürdigung folgend schreitet die Privatklägerin zur Anzeige, wenn – wie vorliegend – auch nach erfolgter Mahnung eine Gebühr nicht entrichtet wird. Dabei wird offenkundig jeweils auch eine Umtriebsentschädigung geltend gemacht. Mit der Anzeigeerstattung wegen Widerhandlung gegen das rich- terliche Verbot verfolgt die Privatklägerin demnach zweifelsohne finanzielle Zwecke und betreibt unter Bemühung der Strafbehörden und mittels Strafrechts ein eigent- liches Inkasso. Die Privatklägerin erklärte in diesem Zusammenhang sodann, dass inzwischen ein gewisses automatisiertes Prozedere vorliege. Nach Auffassung der Kammer werden bei dieser Handhabung des gerichtlichen Verbots über den ei- gentlichen Besitzesschutz hinausgehende wirtschaftliche Ziele verfolgt, die eine Zweckentfremdung des richterlichen Verbots nach Art. 258 ZPO darstellen. Gerade vorliegend kann durchaus von einer eigentlichen Kommerzialisierung des Eigen- tums i.S.v. TENCHIO/TENCHIO gesprochen werden, zumal mithilfe des richterlichen Verbots ein Geschäftsbetrieb auf der gemieteten Parkfläche etabliert wird. Die Kammer gelangt zur Auffassung, dass diese Handhabung nicht mehr mit Sinn und Zweck eines richterlichen Verbots nach Art. 258 ZPO in Einklang gebracht werden kann. Selbst wenn die Verknüpfung der Gebührenpflicht mit dem richterlichem Verbot im Falle der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ noch als zulässig zu erachten wäre, könnte eine Widerhandlung gegen das richterliche Verbot durch Verletzung der Gebührenpflicht vorliegend ohnehin nicht geahndet werden, da die 43 Gebührenpflicht aus dem gerichtlichen Verbot selbst nicht hervorgeht (vgl. sogleich E. 14.5). 14.5 (Fehlender) Hinweis auf die Gebührenpflicht im Verbotstext 14.5.1 Argumente der Verteidigung Der Beschuldigte argumentiert, in tatsächlicher Hinsicht sei unbestritten, dass das zur Diskussion stehende gerichtliche Verbot jede Besitzstörung untersage, nament- lich das unberechtigte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück. Das gerichtliche Verbot enthalte keinerlei Hinweise auf eine Ge- bührenpflicht. Zu Recht habe die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung mit Verweis auf das Urteil SU210040 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2022 und TIRINZONI (TIRINZONI, a.a.O., S. 20) festgehalten, dass das ge- richtliche Verbot in dieser Konstellation bei Nichtbezahlung einer angeblich ge- schuldeten Gebühr in keinem Fall verletzt sei. Die Verteidigung hält fest, die Privatklägerin lasse vorbringen, es «müsse» zulässig sein, das gerichtlich ausgesprochene Verbot zu konkretisieren, da ansonsten kein praktischer Anwendungsfall mehr vorliege. Sie lasse also geltend machen, das ge- richtliche Verbot nach Art. 258 ZPO sei bloss ein leeres Gefäss, welches die Besit- zerin des Grundstücks (nicht die Verbotsnehmerin) nach Belieben füllen könne. Nach Ansicht der Privatklägerin könne also die Besitzerin das Verbot konkretisie- ren, indem sie durch zusätzliche Aushänge das Parkieren ohne Bezahlung der an- geblichen Parkgebühren als unberechtigtes Abstellen und Parkieren von Fahrzeu- gen aller Art bezeichne. Dazu sei festzuhalten, dass es sich bei einem vom Gericht nach Art. 258 Abs. 1 ZPO angeordneten Verbots um eine durch das Zivilgericht gesetzte Norm des Strafrechts handle. Im Strafrecht gelte bekanntlich der Grund- satz nulla poena sine lege scripta. Das Strafrecht erfordere sodann bekanntlich ei- ne hinreichend bestimmte Norm. Blankettstrafnormen, wie sie sich die Privatkläge- rin herbeisehne, indem sie fluid und ohne Publikation ergänzen könne, was als un- berechtigtes Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen gelte, sei gerade nicht zulässig. Das strafrechtliche Legalitätsprinzip verbiete es also gerade, dass die Pri- vatklägerin das unter Strafe gestellte Verhalten frei definiere, indem sie durch das Anbringen von Aushängen das strafbewehrte Verhalten nach ihrem Gutdünken konkretisiere. Die Privatklägerin stehe mit ihrer Auffassung sodann alleine da und könne weder Stimmen aus der Literatur noch aus der Rechtsprechung benennen, die ihre An- sicht stützen würde. Insofern treffe die Insinuation der Privatklägerin, wonach «ver- einzelt» in der Lehre gefordert werde, die Pflicht zur Bezahlung einer Parkgebühr müsse im Verbotstext enthalten sein, nicht zu. Es seien eben gerade nicht verein- zelte Stimmen, sondern die einhellige Lehrmeinung, dass unbestimmt formulierte gerichtliche Verbote nicht zulässig seien. Dazu komme, dass die Privatklägerin schon vor der Vorinstanz zugegeben habe, dass die ersten acht Minuten ohne Entgelt parkiert werden könne. Damit sei folglich aus Sicht der Privatklägerin die erste Inbesitznahme in jedem Falle auch aus ihrer Sicht rechtens, denn in den ersten acht Minuten entstehe auch aus ihrer Sicht noch keine Forderung auf Entgelt für den Parkplatzgebrauch. Selbst wenn man davon 44 ausgehe, dass infolge nicht rechtzeitigen Fütterns der Parkuhr das Parkieren «un- berechtigt» werde und damit die Erlaubnis der Besitzesstörung widerrufen werden, bewirke das nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 5A_119/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2 und 5.4) keine verbotene Eigenmacht. Werde die Erlaubnis widerrufen, bewirke das erst dann eine verbotene Eigen- macht, wenn der ursprünglich bewilligte Zustand verändert werde. Das blosse Be- lassen des Zustandes, der während der Gültigkeit der Einwilligung herbeigeführt worden und dem Besitzer nun unerwünscht sei, stelle keine verbotene Eigenmacht dar. Im vorliegen Fall sei das Auto aber einfach stehen geblieben (pag. 266 f.). 14.5.2 Argumente der Privatklägerin Die Privatklägerin räumte ein, es treffe zu, dass der Hinweis auf die Gebühren- pflicht in der Lehre vereinzelt als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Gebühren- pflicht erwähnt werde (mit Verweis auf TIRINZONI, a.a.O., S. 20). Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Der gerichtlich bewilligte Verbotstext untersagte vorlie- gend das «unberechtigte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art». Solle das gerichtliche Verbot gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO irgendeine praktische Wirkung haben können, müsse es gestattet sein, die Frage der «Berechtigung» zu konkreti- sieren. Ansonsten wäre kein einziger entsprechender Anwendungsfall denkbar und hätte das gerichtliche Verbot gar nicht bewilligt werden können. Die Gebühren- pflicht sei eine dem Eigentümer bekannte und von ihm auch gewünschte Konkreti- sierung des Verbotstextes. Die Gebührenpflicht ergebe sich zunächst aus den bau- lichen Massnahmen (Parkautomat, Verkehrsschild), die der Eigentümer verantwor- te. Die Parkgebühren und die Verbindung zum gerichtlichen Verbot bei Nichtbezah- lung sei zudem z.B. im vom Eigentümer unterzeichneten Mietvertrag vom 3. August 2020 ausdrücklich erwähnt. G.________ habe zudem anlässlich seiner Befragung glaubhaft ausgeführt, dass der Eigentümer F.________ darüber informiert sei, dass es die Strafverfahren vor Gericht gebe. Zusammenfassend sei das Verlangen einer Gebührenpflicht eine zulässige Konkretisierung der Berechtigung, wie sie im ge- richtlichen Verbot erwähnt sei. Wer die Parkgebühr nicht bezahle, begehe damit ei- ne Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot und habe mit Strafverfolgung im Übertretungsbereich zu rechnen (pag. 238 f.). Die Privatklägerin hält weiter entgegen, der Beschuldigte habe in seiner Einver- nahme selbst festgehalten, zum Zahlungsautomaten gegangen zu sein, um Geld einzuwerfen. Die Gebührenpflicht sei ihm also bestens bekannt gewesen. Dies kor- respondiere mit der bereits geschilderten Tatsache, dass die Privatklägerin die Parkgebührenpflicht mehrmals und deutlich kennzeichne. Nachdem der Automat das Geld nicht entgegengenommen habe – was eine unglaubhafte Aussage des Beschuldigten sei – sei dieser nicht etwa auf einen anderen Parkplatz gefahren. Vielmehr sei er im Wissen um die nichtbezahlte Gebühr einfach ins P.________ (Möbelhaus) gegangen. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die betroffene Person offensichtlich die Gebührenpflicht erkannt habe und sich darüber bewusst gewesen sei, könne es keine Rolle spielen, ob die Missachtung der Gebühren- pflicht als zulässige Konkretisierung des Verbotstext erwähnten «unberechtigten Abstellens» im Verbotstext selbst auch noch explizit erwähnt sei. Ebenso sei in diesem Fall nicht mehr relevant, ob bauliche Schranken beim Parkplatz bestünden. 45 Zusammenfassend erweise sich die Gebührenpflicht als zulässige Konkretisierung des gerichtlichen Verbots. Das Nichtbezahlen der Gebühr sei damit eine ebenfalls zulässige Konkretisierung der durch das gerichtliche Verbot untersagten Besitzess- törung und eine Form des unberechtigten Abstellens von Motorfahrzeugen. Eine im Verbotstext selbst nicht explizit erfolgte Nennung der Gebührenpflicht stehe einer Bestrafung jedenfalls in Fällen wie hier, in denen der Beschuldigte um die Ge- bührenpflicht gewusst habe, nicht entgegen (pag. 239 f.). Mit Replik vom 25. Oktober 2024 machte die Privatklägerin weiter geltend, das ge- richtliche Verbot sei in der Tat kein leeres Gefäss. Der – zulässigerweise erlassene – Verbotstext sei vorliegend aber eher allgemein gehalten und untersage bekannt- lich das unberechtigte Abstellen oder Parkieren von Fahrzeugen aller Art. Würde aber dann in jedem Einzelfall aufgrund angeblich fehlender Bestimmtheit ein Frei- spruch im Strafverfahren erfolgen, hätte das gerichtlich erlassene Verbot gar kei- nen praktischen Anwendungsbereich, was nicht sein könne. Entsprechend sei eine Interpretation des Merkmals «unberechtigt» im Verbotstext unumgänglich. Die vor- liegende Interpretation, wonach sich die fehlende Berechtigung im Nichtbezahlen der Parkgebühr äussere, sei letztlich sogar eine Milderung der Tragweite des Ver- botstextes, da ein Zugang durch Bezahlung erlaubt werde. Die Gebührenpflicht sei ausreichend kommuniziert worden und der Eigentümer F.________ sei damit ein- verstanden. Demzufolge sei es auch nicht erforderlich, die Gebührenpflicht aus- drücklich im Verbotstext zu nennen. Der Beschuldigte verkenne zudem grundlegend die Bedeutung der 8-Minuten- Regel. Rechtlich sei eine Besitznahme an einem Parkplatz ohne zu zahlen auf Par- zelle Nr. ________ nicht erlaubt. Wer den Parkplatz ohne zu zahlen nutze, begehe eine Besitzesstörung. Die 8-Minuten-Regel sei eine Kulanzhandlung, welche auch eine Konzession an die praktische Realität sei, dass es einiger Minuten bedürfe, um vom Parkplatz zur Parkuhr zu gelangen. Kulanzhalber werde ebenso wenig Strafantrag gestellt, wenn jemand erst nach Abstellen des Autos beim Vorbeigehen an der Parkuhr die Gebührenpflicht bemerke und dann unverzüglich wieder weg- fahre. Anders als der Beschuldigte meine, ergebe sich mit der 8-Minuten-Regel aber keine erlaubte Besitznahme (pag. 289 f.). 14.5.3 Erwägungen der Kammer Die Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ wurde gegen jede Besit- zesstörung gerichtlich mit einem Verbot belegt, wobei namentlich das unberechtig- te Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück verboten wurde. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das vorliegende gerichtli- che Verbot selbst keinen Hinweis auf die Gebührenpflicht enthält. Eine Parkgebühr, welche nicht aus dem gerichtlichen Verbot selbst hervorgeht, kann nicht mit einem solchen geahndet werden (TIRINZONI, a.a.O., S. 19 ff., Urteil SU210040 des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2022 E. 2.7). Die Kammer kann sich dieser Auffassung vollumfänglich anschliessen. Die ange- sprochene Person soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstre- ckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben (GÖKSU, a.a.O., Art. 258 N 19). Die Strafbarkeit 46 bei Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot setzt voraus, dass das Verbot auf ein genau umschriebenes Verhalten gerichtet sein muss. Soweit die Privatklägerin resp. der Verbotsnehmer beabsichtigt, die Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________, welche gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegt wurde, Fahrzeuglenkenden gegen eine Ge- bühr zur Verfügung zu stellen (wobei eine Nichtbezahlung der Gebühr zu einer Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot führt), ist ihre Umsetzung nicht nur verwirrend, sondern auch rechtsungültig. Der Argumentation der Privatklägerin, wonach es ihr gestattet sein müsse, den Begriff der «Berechti- gung» zu konkretisieren, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr weist die Verteidi- gung vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips zutreffend darauf hin, dass die Privatklägerin das unter Strafe gestellte Verhalten nicht in einem privaten Hinweis frei definieren kann. Will die Privatklägerin als «berechtigtes» Parkieren auf ihrer Parkfläche das Parkieren gegen Gebühr verstanden haben, muss die Gebühren- pflicht im Verbotstext Erwähnung finden. Hieran ändert nichts, dass der Beschul- digte sich gemäss Vorbringen der Privatklägerin einer Gebührenpflicht bewusst gewesen sei, hat er doch offenkundig mit der Ausstellung eines Strafbefehls nicht gerechnet. Dies aus guten Gründen, ist doch – wie bereits dargelegt – die Zuläs- sigkeit der Verknüpfung einer Gebührenpflicht mit einem richterlichen Verbot durchaus umstritten. Die Verteidigung kann sodann aus dem Argument, das gerichtliche Verbot habe gar keinen praktischen Anwendungsbereich, wenn in jedem Einzelfall aufgrund feh- lender Bestimmtheit ein Freispruch im Strafverfahren zu erfolgen habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Hängt – wie vorliegend – das Einverständnis der Privatklä- gerin zur Nutzung der Parkfläche und damit die Frage der Besitzesstörung durch verbotene Eigenmacht von der Bezahlung einer Gebühr ab, handelt es sich hierbei um das Verhalten, auf welches der Verbotstext gerichtet sein muss. Wie die Vorin- stanz zutreffend festgehalten hat, kann das Anbringen von privaten Hinweistafeln mit Hinweisen auf die Gebührenpflicht auf der Parkfläche diesen Umstand nicht heilen. Auch anderweitig – etwa durch bauliche Massnahmen – wurde eine Ge- bührenpflicht auf der fraglichen Parzelle nicht umgesetzt. Zusammenfassend erweist sich die Verknüpfung von Gebührenpflicht mit dem rich- terlichen Verbot vorliegend als unzulässig, da die Privatklägerin damit in erster Li- nie kommerzielle Ziele verfolgt. Selbst bei deren Zulässigkeit würde indes keine Widerhandlung gegen das richterliche Verbot auf Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ vorliegen, da die Gebührenpflicht im gerichtlichen Verbot selbst nicht vorgesehen ist. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich damit als korrekt. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot nach Art. 258 ZPO freizusprechen. V. Zivilpunkt Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird im Falle eines Freispruchs 47 auf den Zivilweg verwiesen, wenn der Sachverhalt nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Mit Berufungsbegründung vom 4. Juli 2024 beantragt die Privatklägerin vor oberer Instanz, der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin, C.________ GmbH, einen Betrag im Umfang von CHF 60.00 zu bezahlen zzgl. Zins zu 5 % seit dem 20. März 2023 (pag. 228). Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot nach Art. 258 ZPO nicht strafbar gemacht. Mangels Widerrechtlichkeit ent- fällt somit die Anspruchsgrundlage von Art. 41 OR. Wie bereits die Vorinstanz er- kannt hat, ist betreffend die Frage, ob eine anderweitige zivilrechtliche Anspruchs- grundlage gegeben ist, der Sachverhalt nicht spruchreif, weshalb die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist. Für die Beurteilung des Zivilpunktes ist kein nennenswerter Mehraufwand entstan- den, weshalb erst- und oberinstanzlich auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann. VI. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person kön- nen überdies der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten auferlegt werden, dies bei Offizialdelikten aber nur insoweit, als diese durch ihre Anträge im Zivilpunkt verursacht worden sind (Art. 427 Abs. 1 Bst. a StPO). 15.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden durch die Vorinstanz auf CHF 2'000.00 festgesetzt und zufolge Freispruchs des Beschuldigten dem Kanton Bern auferlegt. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten u.a. der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese Bestimmung regelt die Verlegung der Verfahrenskosten bei Antrags- delikten parallel zu Art. 432 Abs. 2 StPO. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die antragstellende Person, die als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen soll, während diejenige Person, die nur Strafantrag stellt und sich als Privatklägerin zurückzieht, einzig bei tröleri- schem Verhalten kostenpflichtig wird (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2; BGE 138 IV 248 E. 4.2.2). 48 Vorliegend wird der Beschuldigte von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot freigesprochen. Das Strafverfahren wurde allein auf Initiati- ve und im Interesse der Privatklägerin geführt, welche sich sodann aktiv daran be- teiligte. Nach Auffassung der Kammer liegen folglich durchaus Umstände vor, wel- che eine vollumfängliche Kostentragung durch die Privatklägerin rechtfertigen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 werden demzufolge der Pri- vatklägerin auferlegt. 15.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten An- träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Der Beschuldigte wird auch oberinstanzlich vollumfänglich freigesprochen. Unter Verweis auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die antragstel- lende Person, die als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, grundsätzlich das volle Kostenrisiko tragen soll, sind ihr auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. Dies umso mehr, als die Staatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtete. 16. Entschädigungen des Beschuldigten Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dazu gehört insbesondere der Ersatz der Kosten für den Beizug ei- nes Anwalts (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 303 N 2 f.). Obsiegt die be- schuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstel- lende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz erwog, die Entschädigungspflicht treffe vorliegend den Kanton Bern, da die Voraussetzungen einer Verpflichtung der Strafantragsstellerin und Privatklä- gerin nach Art. 432 Abs. 2 StPO nicht vorliegen würden. Wie bereits oben erwähnt, geht das Bundesgericht davon aus, dass die antragstellende Person, die als Pri- vatklägerin am Verfahren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tra- gen soll. Aufgrund der parallelen Behandlung von Verfahrenskosten und Entschä- digungen gilt im Übrigen der Grundsatz, dass nur die aktiv sich am Verfahren betei- ligende Privatklägerschaft verpflichtet werden kann, Verfahrenskosten zu tragen, gleichermassen für die Anlastung der Entschädigung an eine obsiegende beschul- digte Person (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2; BGer 6B_369/2019 vom 7. Februar 2019 E. 2.1). Wie die Kostentragungsvorschrift von Art. 427 Abs. 2 StPO ist auch die Verpflichtung der Privatklägerschaft, die obsiegende beschuldigte Person zu ent- 49 schädigen (Art. 432 Abs. 2 StPO), dispositiver Natur (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.4.). Bei einem Freispruch geht die Entschädigung der beschuldigten Person bei einem Antragsdelikt aber (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im Einklang mit der Verlegung der Verfahrenskosten ist festzuhalten, dass die Ent- schädigungspflicht für die angemessene Wahrung der Verfahrensrechte des Be- schuldigten vor erster und oberer Instanz nicht den Kanton Bern, sondern die Pri- vatklägerin trifft. Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). In Strafrechts- sachen wird das Honorar bei einzelgerichtlichen Verfahren vor dem Regionalge- richt im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen. Im Berufungsver- fahren beträgt das Honorar 10 bis 50% davon (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. b PKV). In- nerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sa- che gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. Die von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnoten vom 24. Januar 2024 (pag. 136 ff.) resp. 19. März 2025 (pag. 303 f.) für das erst- und oberinstanzliche Verfah- ren geltend gemachten Entschädigungen befinden sich innerhalb des Rahmentarifs und erscheinen mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die Entschädigung für die Ausübung der Verfah- rensrechte im erstinstanzlichen Verfahren beläuft sich demnach auf CHF 5'217.70 und ist durch die Privatklägerin zu tragen. Für das oberinstanzliche Verfahren beläuft sich die Entschädigung des Beschuldig- ten für die Ausübung seiner Verfahrensrechte auf insgesamt CHF 5'468.50 (inkl. Auslagen und MwSt). Die Privatklägerin wird auch hierfür entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV E. 4.2.6). Es wird festgestellt, dass durch die Privatklägerin für eine allfällige Parteientschädi- gung des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Sicherheitsleistung von CHF 2'486.30 geleistet wurde (pag. 214 und 216). Dieser Betrag ist dem Beschul- digten nach Rechtskraft des Urteils auszuzahlen, wodurch eine durch die Privatklä- gerin an den Beschuldigten zu entrichtende oberinstanzliche Entschädigung von CHF 2'982.20 verbleibt. 50 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein gerichtli- ches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund, angeblich begangen am 30. De- zember 2022 in E.________(Ortschaft) unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ GmbH, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ GmbH, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 5'217.70 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren durch die Straf- und Zivilklägerin C.________ GmbH, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 5'468.50 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzli- chen Verfahren durch die Straf- und Zivilklägerin C.________ GmbH. II. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. d erkannt: 1. Die Zivilklage der C.________ GmbH wird auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine separaten Verfahrens- oder Parteikosten ausgeschieden. III. 1. Die von der Straf- und Zivilklägerin C.________ GmbH geleistete Sicherheitsleistung von insgesamt CHF 2'486.30 wird vollumfänglich an die von ihr zu entrichtende Par- teientschädigung an den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren angerechnet und nach Rechtskraft die- ses Urteils dem Beschuldigten ausbezahlt. Es verbleibt demnach eine Entschädigung von CHF 2'982.20, welche die Straf- und Zivilklägerin C.________ GmbH dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten hat. 2. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ 51 - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 14. April 2025 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Der Gerichtsschreiber: Weibel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 52