Der Beschwerdeführer hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 zu tragen. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 2 VRPG). 31 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde vom 9. Februar 2024 wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Kosten erhoben.