Dass die JVA Thorberg mit E-Mail vom 23. Februar 2024 die Möglichkeit der Finanzierung der Anwaltskosten ab Zweckkonto verneinte, ändert daran nichts. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der SID über ausreichendes Vermögen verfügte, die Verfahrens- und Parteikosten selbst zu tragen. Die SID verneinte das Vorliegen von Prozessbedürftigkeit i.S.v. Art. 111 Abs. 1 Bst. a VRPG zu Recht.