SSED 17.1]). Im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor der SID bestand somit ein ausreichendes Guthaben, um die Verfahrenskosten von CHF 400.00 sowie den anwaltlichen Aufwand von CHF 4'198.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen, ohne dass das Sparkonto angegangen werden müsste. Dass die JVA Thorberg mit E-Mail vom 23. Februar 2024 die Möglichkeit der Finanzierung der Anwaltskosten ab Zweckkonto verneinte, ändert daran nichts.