Jedoch sei hierfür eine Prüfung im konkreten Einzelfall vorzunehmen, insbesondere unter Einbezug des vorhandenen Betrags, der Höhe der in Frage stehenden Kosten sowie der noch zu verbüssenden Reststrafe. Hinzu komme, dass die JVA Thorberg in der E-Mail ausgeführt habe, das Guthaben auf dem Zweckkonto diene gemäss Konkordatsrichtlinie «primär» für die Bezahlung der AHV-Minimalbeiträge sowie für Gesundheitskosten. Andere Verwendungszwecke seien folglich gerade nicht von vornherein ausgeschlossen (pag. 71).