Die Vorinstanz duplizierte mit Eingabe vom 14. März 2024, die in der E-Mail vom 23. Februar 2024 angeführten Erwägungen der JVA Thorberg zum Zweckkonto seien in dieser Absolutheit nicht korrekt. Zwar dürfe die Finanzierung der in erster Linie vorgesehenen Zwecke durch die Begleichung von Verfahrens- und Anwaltskosten nicht geradezu verunmöglicht werden. Jedoch sei hierfür eine Prüfung im konkreten Einzelfall vorzunehmen, insbesondere unter Einbezug des vorhandenen Betrags, der Höhe der in Frage stehenden Kosten sowie der noch zu verbüssenden Reststrafe.