Dies auch gegenüber den BVD, welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hätten. Der Beschwerdeführer sei jedoch durch die unrichtige Rechtsauffassung der Vorinstanz überrascht worden, wonach er angeblich für die Anwaltskosten auf sein Zweckkonto greifen könne. Dies könne er offensichtlich nicht. Der auf dem Freikonto befindliche bescheidene Betrag weise ihn als vollkommen mittellos aus (pag. 50). Die Vorinstanz duplizierte mit Eingabe vom 14. März 2024, die in der E-Mail vom 23. Februar 2024 angeführten Erwägungen der JVA Thorberg zum Zweckkonto seien in dieser Absolutheit nicht korrekt.