Der Beschwerdeführer replizierte, dass gemäss schriftlicher Auskunft der JVA Thorberg vom 23. Februar 2024 (pag. 52) der Beschwerdeführer aus rechtlichen Gründen lediglich von seinem Freikonto allfällige Anwalts- oder Verfahrenskosten bezahlen könne. Der entsprechende Saldo auf dem Freikonto habe CHF 476.50 betragen. Über weiteres Vermögen verfüge der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer habe seine finanziellen Verhältnisse vollständig dargelegt. Dies auch gegenüber den BVD, welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hätten.