Dies müsse er sich nun anrechnen lassen. Mit den im Entscheidzeitpunkt auf seinem Frei- und Zweckkonto vorhanden gewesenen finanziellen Mitteln sei es zweifellos möglich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der SID (Verfahrens- und Anwaltskosten) zu begleichen. Weshalb dies nicht möglich ein solle, werde vom Beschwerdeführer nicht näher begründet. Demzufolge habe die SID im Entscheidzeitpunkt zu Recht auf fehlende Mittellosigkeit geschlossen (pag. 43 f.). Der Beschwerdeführer replizierte, dass gemäss schriftlicher Auskunft der JVA Thorberg vom 23. Februar 2024 (pag.