28 vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren. Eine weitere Verweigerung des Armenrechts würde eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV darstellen (pag. 3). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 20. Februar 2024 führte die Vorinstanz aus, als Gesuchsteller obliege es dem Beschwerdeführer, seine finanziellen Verhältnisse zur Beurteilung der Mittellosigkeit zu beziffern und zu belegen. Ihn treffe dabei eine umfassende Mitwirkungspflicht.