Hinzu kämen die Kosten des vorliegenden Verfahrens, welche zwar geringer ausfallen dürften, da sämtliche Argumente im Verfahren vor Vorinstanz bereits ausführlich dargelegt worden seien. Nach seiner ohnehin demnächst anstehenden Entlassung hätten die mittels des Peculiums angesparten bescheidenen Ersparnisse jedoch in erster Linie dazu zu dienen, dass der Beschwerdeführer die erste Zeit nach der Entlassung bis zu seiner beruflichen Wiederintegration überbrücken könne. Dem Beschwerdeführer sei somit das Armenrecht sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz als auch für das