Selbst wenn der fragliche Betrag für den Beschwerdeführer verfügbar wäre, könne die Gewährung des Armenrechts dennoch nicht verweigert werden. Die vor Vorinstanz aufgelaufenen Anwaltskosten zum amtlichen Tarif würden sich gemäss der bei den Akten liegenden Honorarnote bereits auf CHF 4'198.90 belaufen. Hinzu kämen die Kosten des vorliegenden Verfahrens, welche zwar geringer ausfallen dürften, da sämtliche Argumente im Verfahren vor Vorinstanz bereits ausführlich dargelegt worden seien.