Dem eingereichten Schreiben der JVA Thorberg vom 29. November 2023 (pag. 37 f.) sei nämlich sinngemäss zu entnehmen, dass das Zweckkonto gegenwärtig gesperrt sei und demnächst zwecks Rückerstattung von seitens der Gemeinde bezahlten Sozialleistungen (dabei handelt es sich um Krankenkassenprämien) saldiert werde. Die Gelder seien somit für den Beschwerdeführer nicht verfügbar. Selbst wenn der fragliche Betrag für den Beschwerdeführer verfügbar wäre, könne die Gewährung des Armenrechts dennoch nicht verweigert werden.