99). Der Beschwerdeführer liess diesbezüglich vorbringen, die Feststellung der Vorinstanz sei sachlich unrichtig, willkürlich und verletze den verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung des Armenrechts. Der Betrag von CHF 8'619.15 auf dem Zweckkonto sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz für den Beschwerdeführer nicht zur Bezahlung seines Rechtsvertreters verfügbar. Dem eingereichten Schreiben der JVA Thorberg vom 29. November 2023 (pag.