33. Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwalts mangels Prozessbedürftigkeit abgewiesen. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe per 20. November 2023 über ein Vermögen von CHF 360.35 auf dem Freikonto und von CHF 8'619.15 auf dem Zweckkonto verfügt. Diese Beträge würden ausreichen, um die Verfahrens- und Parteikosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (amtliche Akten SID, pag. 99).