31. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, insgesamt bestimmt auf CHF 2’000.00, vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschwerdeführer ersucht jedoch um unentgeltliche Rechts- 27 pflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand.