Im gesamten Verfahren gab es keine erheblichen Liegezeiten, ohne dass Fristen gelaufen, Eingaben erfolgt oder Berichte und Entscheide redigiert worden wären. Soweit es zu Stillständen kam – so etwa nach Erhalt des Führungsberichts am 1. Juni 2023 bis zur Gewährung des rechtlichen Gehörs – erscheinen die Zeitabstände aus Sicht der Kammer (noch) vertretbar, weshalb eine Rechtsverzögerung somit ebenfalls zu verneinen ist. 30. Gestützt auf die voranstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege