5.–14. der Beschwerde). Die Vorinstanz erwog zur Rüge der Rechtsverzögerung resp. -verweigerung zusammengefasst, es sei bei dieser Ausgangslage ersichtlich, dass die Verzögerungen bei der jährlichen Prüfung hauptsächlich aufgrund der Durchführung der Tatbearbeitungsgespräche und der diesbezüglichen Berichterstattung erfolgt seien. Nach Vorliegen des Berichts der JVA Thorberg vom 14. April 2023 habe die Vorinstanz noch einen aktuellen Führungsbericht eingeholt, was nicht zu beanstanden sei.