29. Im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz rügte der Beschwerdeführer weiter eine «unzulässige Rechtsverzögerung und damit Rechtsverweigerung» (vgl. Vollzugsakten, pag. 1229 f.). In vorliegender Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer u. a. um Aufhebung des angefochtenen Entscheides der SID ersucht, beschränkte er die Begründung auf Ausführungen zu seinen Anträgen um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das vorinstanzliche als auch das vorliegende Beschwerdeverfahren (Ziff. 1.–4. der Beschwerde) sowie zur Verweigerung der bedingten Entlassung (Ziff. 5.–14. der Beschwerde).