werden muss. Die Legalprognose lässt sich entsprechend bis zum Strafende positiv beeinflussen. Im Falle eines allfälligen Unterlassens legalprognostisch relevanter Anstrengungen und eines Ausbleibens von Verbesserung zeigte die Vorinstanz darüber hinaus treffend auf, dass sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erweisen würden. Schliesslich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei einem Rückfall das hochrangige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit gefährdet ist, womit das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit als besonders hoch zu werten ist.