Lasse sich also im vorliegenden Fall die Legalprognose bis zum Strafende noch positiv beeinflussen, spreche dies – wie auch der Umstand, dass aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz Weisungen, Bewährungshilfe und das Ansetzen einer Probezeit von vornherein keine protektive Wirkung zu entfalten vermögen – gegen eine bedingte Entlassung im jetzigen Zeitpunkt. Unterlasse der Beschwerdeführer Anstrengungen in diesem Sinne, würden sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erweisen, was ebenfalls gegen die Gewährung der bedingten Entlassung spreche (amtliche Akten SID, pag. 97 f.).