O., N 16 zu Art. 86 StGB). Im umgekehrten Fall (doppelt positive Legalprognose) wird sie dagegen zu gewähren sein. Dies ergibt sich daraus, dass die bedingte Entlassung die Regel ist. 28.2 Die Differentialprognose betreffend hielt die Vorinstanz fest, das Kriterium des Vorlebens liesse sich als statisches Kriterium nie zum Positiven verändern und es erscheine vorliegend auch die bis zur Vollverbüssung der Freiheitsstrafe verbleibende Zeit von nur noch rund vier Monaten für eine massgebliche günstige Entwicklung im Bereich der Täterpersönlichkeit zu kurz. Gleiches gelte für das übrige deliktische und sonstige Verhalten.