Damit kommt auch die Kammer zum Schluss, dass die Legalprognose unter Würdigung aller Einzelkriterien negativ ausfällt. Da das Vorleben und die Täterpersönlichkeit negativ, das übrige deliktische und sonstige Verhalten sowie die zu erwartenden Lebensverhältnisse neutral gewertet wurden, erscheint das Ergebnis der Vorinstanz insgesamt zutreffend, wonach dem Beschwerdeführer aktuell keine günstige Legalprognose gestellt werden kann.