Der zuständigen Behörde steht ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Das positive Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug allein und seine Initiative bzw. Kooperation bei den Tataufarbeitungsgesprächen alleine vermögen das klar negativ zu gewichtende Vorleben, die negativ zu bewertende Täterpersönlichkeit und die Unsicherheiten in den zu erwartenden Lebensverhältnissen nicht aufzuwiegen. Damit kommt auch die Kammer zum Schluss, dass die Legalprognose unter Würdigung aller Einzelkriterien negativ ausfällt.