Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach der Entlassung aus dem Strafvollzug im Haus seiner Eltern in Serbien wohnen wolle, die Familie in Serbien und im Kosovo über relativ viel Land mit Wald verfüge, dessen Wert sich in den letzten Jahren massiv gesteigert habe, und er sich finanziell keine Sorgen machen müsse. Die Familie wolle diverse Pläne umsetzen; einen Teil verkaufen und auf einem Teil Waldwirtschaft betreiben. Weiter erwog die Vorinstanz, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensverhältnissen in Serbien – resp.