Die Bemerkung der Vorinstanz sei jedoch aus einem anderen Grund interessant; sie argumentiere widersprüchlich, wenn sie einerseits einräume, der bedingte Aufschub der Reststrafe habe keinerlei spezialpräventive Wirkung mehr, weil der Beschwerdeführer ohnehin im Ausland leben werde und andererseits dann aber doch befürchte, der Beschwerdeführer könne versucht sein, eine Einreisesperre zu missachten. Gerade im Hinblick auf die angebliche Befürchtung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könnte ein allfälliges Einreiseverbot in die Schweiz missachten, habe der bedingte Aufschub der Reststrafe sehr wohl eine dezidierte spezialprä-