23 werde sich nach seiner Haftentlassung nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die Bemerkung der Vorinstanz sei jedoch aus einem anderen Grund interessant; sie argumentiere widersprüchlich, wenn sie einerseits einräume, der bedingte Aufschub der Reststrafe habe keinerlei spezialpräventive Wirkung mehr, weil der Beschwerdeführer ohnehin im Ausland leben werde und andererseits dann aber doch befürchte, der Beschwerdeführer könne versucht sein, eine Einreisesperre zu missachten.