Dies mute in Anbetracht seiner diesbezüglichen Vergangenheit und seiner jüngsten Äusserungen, wonach auch intensiver telefonischer Kontakt persönliche Nähe nicht ersetzen könne, äusserst seltsam an (pag. 44). 26.2 Der Beschwerdeführer moniert, es sei schlichtweg willkürlich, wenn die Vorinstanz die nach einer Entlassung zu erwartenden Lebensumstände im Hinblick auf die zukünftige Bewährung lediglich als neutral beurteile. Im Vergleich mit übrigen langjährigen Gefangenen seien die zu erwartenden Lebensumstände des Beschwerdeführers überdurchschnittlich gut, ja geradezu ausgezeichnet.