Die Vorinstanz hat diesen Umstand zu Recht in die Gesamtwürdigung miteinbezogen. Ihre Würdigung, wonach unter Berücksichtigung des ambivalenten Verhaltens des Beschwerdeführers im Strafverfahren und in Anbetracht dessen positiven Verhaltens im Strafvollzug dieses Kriterium insgesamt neutral zu bewerten ist, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu 22 beanstanden.