Im Einklang mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass nebst dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Vollzugsanstalt etwa auch Leistungen zur Schadenwiedergutmachung, der Umstand, dass sich ein Täter der Polizei gestellt hat, das Nachtatverhalten, die Einhaltung des Vollzugplans oder die Erreichung der Vollzugsziele zu berücksichtigen sind. Während der Strafuntersuchung mäanderte der Beschwerdeführer zwischen gänzlichem Abstreiten jeglicher Beteiligung, schrittweisen Eingeständnissen, einem umfassenden, emotionalen Geständnis und schliesslich dessen Widerruf. Die Vorinstanz hat diesen Umstand zu Recht in die Gesamtwürdigung miteinbezogen.