1. Juni 2023 zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB nicht erfülle, auch wenn sein vorbildliches Vollzugsverhalten nicht gegen eine solche spreche (Vollzugsakten, pag. 1118 resp. pag. 1154). Im Einklang mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass nebst dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Vollzugsanstalt etwa auch Leistungen zur Schadenwiedergutmachung, der Umstand, dass sich ein Täter der Polizei gestellt hat, das Nachtatverhalten, die Einhaltung des Vollzugplans oder die Erreichung der Vollzugsziele zu berücksichtigen sind.