So hielt sie fest, dass sich positiv auswirke, dass der Beschwerdeführer mittlerweile jahrelang konstant gutes bis sehr gutes Vollzugsverhalten zeige, auch wenn diesbezüglich zu berücksichtigen sei, dass solches von einem Gefangenen normalerweise erwartet werden dürfe und nicht auszuschliessen sei, dass es blosse Anpassung sei. Die JVA Thorberg gelangte in den Vollzugsberichten vom 21. April 2022 resp. 1. Juni 2023 zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB nicht erfülle, auch wenn sein vorbildliches Vollzugsverhalten nicht gegen eine solche spreche (Vollzugsakten, pag. 1118 resp.